Landesregierung Brandenburg

Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 127 Abs. 1 Nr. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 2. Juni 2003 (GVBl. II S. 341) verordnet die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten:

§1

Soweit die technischen Voraussetzungen für einen automatisierten Datenaustausch bestehen, übermitteln die Grundbuchämter der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle maschinell die Grundbuchstelle sowie die Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 7. September 2004

Die Ministerin der Justiz
und für Europaangelegenheiten
Barbara Richstein

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 7. September 2004 GVBl.II/04, [Nr. 28], S. 748

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