Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzzuständigkeitsverordnung - JuSchZV)
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 19 und 21 des Jugendschutzgesetzes ist das für Jugend zuständige Ministerium. Zuständige Behörden für die Aufgaben nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 7 und § 8 des Jugendschutzgesetzes sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 27. Oktober 1994 (GVBl. II S. 968) außer Kraft.
Potsdam, den 6. Mai 2004
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 6. Mai 2004 | GVBl.II/04, [Nr. 12], S. 329 | |
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