Landesregierung Brandenburg

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 58 Abs. 2 Satz 2 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Börsenaufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 2

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes über Art und Umfang der Anzeigen von elektronischen Handelssystemen und der vorzulegenden Unterlagen wird auf das für Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. April 2003 GVBl.II/03, [Nr. 11], S. 237

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen