Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 58 Abs. 2 Satz 2 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Börsenaufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
§ 2
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes über Art und Umfang der Anzeigen von elektronischen Handelssystemen und der vorzulegenden Unterlagen wird auf das für Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. April 2003 | GVBl.II/03, [Nr. 11], S. 237 | |
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