Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebühren

Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage
Gebührentarif

TarifstelleGegenstand

Gebühr Euro

1.Wohnberechtigungsbescheinigungen, Selbstbenutzungsgenehmigung und andere Einkommensbescheinigungen
Entscheidung über einen Antrag auf
1.1Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), auch in Verbindung mit § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) oder einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau15,-
1.2Genehmigung zur Selbstbenutzung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG15,-
1.3Ausstellung einer sonstigen Einkommensbescheinigung15,-
2.

Freistellung von Bindungen

Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung nach § 30 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 WoBindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG und Freistellungen nach § 22 Abs. 3 WoBindG, je Wohnung25,- bis 100,-
3.Zweckentfremdung
3.1Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung50,- bis 500,-
3.2Entscheidung über die Genehmigung eines Wiederholungsantrages50 v. H. des Erstbescheides nach der Tarifstelle 3.1
3.3Nachträgliche Entscheidung bei einer nicht genehmigten Zweckentfremdung150 v. H. der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.2
3.4Anordnung von Nutzungsgeboten nach § 27 Abs. 6 WoFG oder § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung25,- bis 100,-
3.5Anordnung einer Wiederherstellung der Eignung für Wohnzwecke nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 5 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG und § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung50,- bis 200,-
4.Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -
  1. Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
2,50 bis 500,-
  1. gegen Kostenentscheidungen

2,50 bis 100,

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. April 1998 GVBl.II/98, [Nr. 14], S. 360
§ 2 aufgehoben, Anlage (Gebührentarif) geändert durch Verordnung vom 26. März 2002 GVBl.II/02, [Nr. 9], S. 196

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