Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 113 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:
§ 1
(1) Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der Landesärztekammer Brandenburg übertragen.
(2) Zur Kostendeckung erhebt die Landesärztekammer Brandenburg Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 7. Dezember 2000
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 7. Dezember 2000 | GVBl.II/00, [Nr. 24], S. 437 | |
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