Landesregierung Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 113 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1

(1) Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der Landesärztekammer Brandenburg übertragen.

(2) Zur Kostendeckung erhebt die Landesärztekammer Brandenburg Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 7. Dezember 2000

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 7. Dezember 2000 GVBl.II/00, [Nr. 24], S. 437

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