Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe (Spielbankabgabenanteilverordnung - SpielantV)
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 4 Abs. 7 Satz 1 des Spielbankgesetzes des Landes Brandenburg vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 170) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:
§ 1
Die Gemeinde, die Sitz einer Spielbank ist, erhält vom Land Brandenburg einen Anteil von 15 vom Hundert an der von dieser Spielbank zu entrichtenden Spielbankabgabe. Der Anteil an der Spielbankabgabe wird der Spielbankgemeinde vierteljährlich nachträglich zugewiesen.
§ 2
(1) § 1 ist erstmals für den Kalendermonat anzuwenden, in dem mit dem Spielbetrieb begonnen wurde.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 22. Oktober 1998
Der Minister des Innern
Alwin Ziel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 22. Oktober 1998 | GVBl.II/98, [Nr. 27], S. 603 | |
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