Landesregierung Brandenburg

Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung (LHafGebO)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebühren

Für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung erhebt die obere Verkehrsbehörde Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2
Übergangsregelung

Für Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der Landeshafenverordnung, jedoch vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach § 1 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen die Gebührenerhebung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 23. Februar 1998

Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer

Anlage zur LHafGebO

Gebührentarif zur Landeshafenverordnung

Lfd.- Nr.Gebührenpflichtige Amtshandlungen der oberen Verkehrsbehörde als HafenbehördeDM
1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für das Einrichten und Betreiben von Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV
350,00 bis 1.000,00
1.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen von Anlagen und des Betriebes von Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV
200,00 bis 400,00
2Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung der Hafenordnung
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 LHafenV
150,00 bis 400,00
3Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Freigabe eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 LHafenV
150,00 bis 400,00
3.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Freigabe von Teilen eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 LHafenV
100,00 bis 250,00
4Entscheidung über die Erteilung einer zeitweiligen Befreiung von einzelnen Vorschriften der LHafenV auf Antrag
§ 5 Abs. 4 LHafenV
150,00 bis 450,00
5Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung von Feuerwerken, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnlichen Veranstaltungen in Häfen
§ 9 Abs. 2 LHafenV
50,00 bis 150,00
6Enscheidung über die Erteilung der Zulassung einer Liegestelle zum Begasen von Wasserfahrzeugen zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung
§ 11 Abs. 1 LHafenV
50,00 bis 150,00
7Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zur Durchführung von Reparaturarbeiten in Häfen
§ 14 LHafenV
200,00 bis 400,00
8Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Betankung aus mobilen Tankstellen in Häfen
§ 28 Abs. 2 LHafenV
150,00 bis 350,00
9Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung von geringeren Mindestabständen entgegen § 7.07 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
§ 34 Abs. 3 LHafenV
50,00 bis 150,00
10Entscheidung über die Erteilung eines Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, bzw. über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten
§ 15 Abs. 4 GebG Bbg
150,00 bis 450,00
11Zuschlag für unter 1 bis 10 ausgeführte Arbeiten außerhalb der Dienstzeit je angefangene Stunde50,00 bis 100,00
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Februar 1998 GVBl.II/98, [Nr. 9], S. 254

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