Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung (LHafGebO)
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:
§ 1
Gebühren
Für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung erhebt die obere Verkehrsbehörde Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2
Übergangsregelung
Für Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der Landeshafenverordnung, jedoch vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach § 1 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen die Gebührenerhebung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 23. Februar 1998
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
Anlage zur LHafGebO
Gebührentarif zur Landeshafenverordnung
| Lfd.- Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlungen der oberen Verkehrsbehörde als Hafenbehörde | DM |
|---|---|---|
| 1 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für das Einrichten und Betreiben von Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind § 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV | 350,00 bis 1.000,00 |
| 1.1 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen von Anlagen und des Betriebes von Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind § 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV | 200,00 bis 400,00 |
| 2 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung der Hafenordnung § 4 Abs. 3 Nr. 2 LHafenV | 150,00 bis 400,00 |
| 3 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Freigabe eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung § 4 Abs. 3 Nr. 4 LHafenV | 150,00 bis 400,00 |
| 3.1 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Freigabe von Teilen eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung § 4 Abs. 3 Nr. 4 LHafenV | 100,00 bis 250,00 |
| 4 | Entscheidung über die Erteilung einer zeitweiligen Befreiung von einzelnen Vorschriften der LHafenV auf Antrag § 5 Abs. 4 LHafenV | 150,00 bis 450,00 |
| 5 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung von Feuerwerken, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnlichen Veranstaltungen in Häfen § 9 Abs. 2 LHafenV | 50,00 bis 150,00 |
| 6 | Enscheidung über die Erteilung der Zulassung einer Liegestelle zum Begasen von Wasserfahrzeugen zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung § 11 Abs. 1 LHafenV | 50,00 bis 150,00 |
| 7 | Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zur Durchführung von Reparaturarbeiten in Häfen § 14 LHafenV | 200,00 bis 400,00 |
| 8 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Betankung aus mobilen Tankstellen in Häfen § 28 Abs. 2 LHafenV | 150,00 bis 350,00 |
| 9 | Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung von geringeren Mindestabständen entgegen § 7.07 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung § 34 Abs. 3 LHafenV | 50,00 bis 150,00 |
| 10 | Entscheidung über die Erteilung eines Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, bzw. über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten § 15 Abs. 4 GebG Bbg | 150,00 bis 450,00 |
| 11 | Zuschlag für unter 1 bis 10 ausgeführte Arbeiten außerhalb der Dienstzeit je angefangene Stunde | 50,00 bis 100,00 |
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 23. Februar 1998 | GVBl.II/98, [Nr. 9], S. 254 | |
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