Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis über die Annahme von Belohnungen und Geschenken im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1

Die Zustimmungsbefugnis der obersten Dienstbehörde nach § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes wird im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen auf die nachgeordnete Behörde übertragen, in der der/die Beamte/in tätig ist oder zuletzt tätig war.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 9. Juni 1997

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1997 GVBl.II/97, [Nr. 17], S. 464

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