Verordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis bei Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
§ 1
Die Befugnis der obersten Dienstbehörde zur Zustimmung bei Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beamte wird im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr auf die nachgeordnete Behörde übertragen, in der der Beamte tätig ist oder zuletzt tätig war.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 9. April 1997
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 9. April 1997 | GVBl.II/97, [Nr. 11], S. 259 | |
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