Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBGDV)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge auf Förderleistungen nach § 19 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Aufstiegsfort-bildungsförderungsgesetzes von Antragstellern, die ihren ständigen Wohnsitz im Bezirk der Behörde haben.

§ 2
Auftragsverwaltung

Die Aufgaben der zuständigen Behörde werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen.

§ 3
Fachaufsicht

Das für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über die zuständigen Behörden aus.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. November 1996

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Steffen Reiche

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. November 1996 GVBl.II/96, [Nr. 39], S. 839

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen