Landesregierung Brandenburg

Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz

Aktuelle Fassung

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichsgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. S. 899) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Festsetzungsbehörden gemäß § 17 des Schutzbereichsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 2

Örtlich zuständig ist die Festsetzungsbehörde, in deren Bereich das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. Juli 1996

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. Juli 1996 GVBl.II/96, [Nr. 29], S. 579

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