Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz
Aktuelle Fassung
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichsgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. S. 899) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Festsetzungsbehörden gemäß § 17 des Schutzbereichsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 2
Örtlich zuständig ist die Festsetzungsbehörde, in deren Bereich das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. Juli 1996
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister des Innern
Alwin Ziel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 24. Juli 1996 | GVBl.II/96, [Nr. 29], S. 579 | |
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