Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt
im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde,
bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
die für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde oder sonst
die oberste Aufsichtsbehörde der Behörden oder sonstigen Stellen, für die die Aufgaben ganz oder überwiegend wahrgenommen werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 27. Oktober 1992
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Der Minister des Innern
Alwin Ziel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. Oktober 1992 | GVBl.II/92, [Nr. 65], S. 694 | |
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