Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg
Aktuelle Fassung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 3. März 2026 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 23. April 2026
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Dr. Ulrike Liedtke
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 23. April 2026 | GVBl.I/26, [Nr. 14], S. 1, Bek. Inkrafttreten GVBl.I/26, [Nr. 18] | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen