Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg
Aktuelle Fassung
§ 1
Der Unfallkasse Brandenburg als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts wird die Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen. Ihre Beamtinnen und Beamten stehen in einem Beamtenverhältnis zur Unfallkasse Brandenburg. Die oberste Dienstbehörde und der Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten der Körperschaft sowie das Nähere zur Ausübung und Übertragung der Ernennungsbefugnis werden durch die Satzung der Unfallkasse Brandenburg bestimmt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 9. April 2024 | GVBl.I/24, [Nr. 13], S. 6 | |
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