Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Justiz des Landes Brandenburg

Historische Fassung

§ 1
Altersgrenze für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger

(1) Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in den Ruhestand versetzt wurden, können in ein neues Richter- oder Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung noch nicht das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. § 10 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das vollendete siebzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Der Richter oder Beamte tritt mit dem Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht, in den Ruhestand.

(3) Auf Antrag des Richters oder Beamten kann Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt werden, daß der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes ermäßigt wird.

§ 2
Übergangsregelungen

Bis zur Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses nach einem noch zu erlassenden Landesrichtergesetz bilden die Mitglieder des Rechtsausschusses des Landtages den Richterwahlausschuß gemäß Artikel 109 der Verfassung des Landes Brandenburg. Der zuständige Minister beruft die Sitzungen des Richterwahlausschusses ein. Er führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Der Richterwahlausschuß wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn von seinen Mitgliedern mindestens die Hälfte anwesend sind.

§ 2 a

Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für beamtenrechtliche Entscheidungen der ihm nachgeordneten Beamten und Richter die Zuständigkeit des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg oder des Generalstaatsanwaltes zu bestimmen.

§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 1 gilt nur für Richter- und Beamtenverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1999 begründet werden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. Juli 1991 GVBl.I/91, [Nr. 18], S. 288
§ 2 geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 GVBl.I/92, S. 422
§§ 1, 3 geändert, § 2a eingefügt durch Gesetz vom 8. Juli 1993 GVBl.I/93, S. 346
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 GVBl.I/95, [Nr. 23], S. 287
§ 3 geändert durch Gesetz vom 14. Mai 1998 GVBl.I/98, [Nr. 7], S. 73
Außer Kraft getreten am 1. April 2012 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 GVBl.I/11, [Nr. 32]

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