Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gesetz über die Umwandlung der Landesoberbehörde „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ in einen Landesbetrieb

Historische Fassung

§ 1

Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik wird in einen Landesbetrieb umgewandelt und erhält den Namen "Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik".

§ 2

Der Aufgabenbestand des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik geht zum Zeitpunkt der Umwandlung vollständig auf den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik über.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. Juni 2000 GVBl.I/00, [Nr. 6], S. 90, 96
Außer Kraft getreten am 26. April 2006 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2006 GVBl.I/06, [Nr. 4], S. 46, 49

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