Historische Fassung Gesetz über die Umwandlung der Landesoberbehörde „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ in einen Landesbetrieb
Historische Fassung
§ 1
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik wird in einen Landesbetrieb umgewandelt und erhält den Namen "Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik".
§ 2
Der Aufgabenbestand des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik geht zum Zeitpunkt der Umwandlung vollständig auf den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik über.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 28. Juni 2000 | GVBl.I/00, [Nr. 6], S. 90, 96 | |
| Außer Kraft getreten am 26. April 2006 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2006 | GVBl.I/06, [Nr. 4], S. 46, 49 | |
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