Historische Fassung Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft und die Auflösung des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft
Historische Fassung
§ 1
Als Landesoberbehörde nach § 6 des Landesorganisationsgesetzes wird ein Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft errichtet.
§ 2
Das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft wird in das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft eingegliedert. Der Aufgabenbestand des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft geht auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft über.
§ 3
Das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft wird aufgelöst.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 18. Dezember 2001 | GVBl.I/01, [Nr. 21], S. 295 | |
| Außer Kraft getreten am 16. Juli 2010 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 | GVBl.I/10, [Nr. 28] | |
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