Landesregierung Brandenburg

Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums

Aktuelle Fassung

§ 1
Errichtung

Durch Zusammenführung der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei wird ein Polizeipräsidium als Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.

§ 2
Aufgabenüberleitung

Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei gehen auf das Polizeipräsidium über.

§ 3
Personalüberleitung

Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei werden dem Polizeipräsidium zugeordnet.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 20. Dezember 2010 GVBl.I/10, [Nr. 42]

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