Landesregierung Brandenburg

Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG)

Aktuelle Fassung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

(1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Einrichtungen des Landes und der Landesbetriebe, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. Oktober 1991 GVBl.I/91, [Nr. 32], S. 457
Überschrift, § 1 geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 GVBl.I/98, [Nr. 12], S. 167, 170
§ 1 geändert, §§ 2-5 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 GVBl.I/06, [Nr. 7], S. 74, 86

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