Landesregierung Brandenburg

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

Aktuelle Fassung

§ 1
Errichtung

Durch Zusammenlegung des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.

§ 2
Aufgaben

Die Aufgaben und Befugnisse des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe gehen auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe über.

§ 3
Personal

Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe werden dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zugeordnet.

§ 4
Gemeinsame Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe wird in den Bereichen Boden- und Hydrogeologie von dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem für Umweltschutz zuständigen Minister gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. Mai 2004 GVBl.I/04, [Nr. 9], S. 186, 193

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