Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
Aktuelle Fassung
§ 1
Errichtung
Durch Zusammenlegung des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
§ 2
Aufgaben
Die Aufgaben und Befugnisse des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe gehen auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe über.
§ 3
Personal
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe werden dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zugeordnet.
§ 4
Gemeinsame Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe wird in den Bereichen Boden- und Hydrogeologie von dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem für Umweltschutz zuständigen Minister gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 24. Mai 2004 | GVBl.I/04, [Nr. 9], S. 186, 193 | |
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