Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter
Aktuelle Fassung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Durch Zusammenlegung der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter werden die Liegenschafts- und Bauämter als sonstige untere Landesbehörde nach § 7 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
§ 2
Die Aufgaben der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter gehen auf die Liegenschafts- und Bauämter über.
Dieses Gesetz trat am 15. März 2003 in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. März 2003 | GVBl.I/03, [Nr. 3], S. 38 | |
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