Landesregierung Brandenburg

Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter

Aktuelle Fassung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Durch Zusammenlegung der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter werden die Liegenschafts- und Bauämter als sonstige untere Landesbehörde nach § 7 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.

§ 2

Die Aufgaben der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter gehen auf die Liegenschafts- und Bauämter über.

Dieses Gesetz trat am 15. März 2003 in Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. März 2003 GVBl.I/03, [Nr. 3], S. 38

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