Gesetz über die Neustrukturierung der Verwaltung des Mess- und Eichwesens
Aktuelle Fassung
§ 1
Die Eichämter Cottbus, Eberswalde, Fürstenwalde und Potsdam werden in das Landesamt für Mess- und Eichwesen eingegliedert.
§ 2
Die den Eichämtern durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Aufgaben und Befugnisse werden auf das Landesamt für Mess- und Eichwesen übertragen.
§ 3
Die Eichämter Cottbus, Eberswalde, Fürstenwalde und Potsdam werden aufgelöst.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 28. Juni 2000 | GVBl.I/00, [Nr. 6], S. 90, 96 | |
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