Historische Fassung Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen in den Iran gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG (Allgemeine Weisung im Ausländerrecht Nr. 02/2026 - AW-AuslR 2026.02)
Historische Fassung
Angesichts der derzeitigen beunruhigenden Menschenrechtssituation im Iran hat der Minister des Innern und für Kommunales entschieden, Abschiebungen von Ausreisepflichtigen aus dem Land Brandenburg in den Iran für die Dauer von drei Monaten auszusetzen.
Es wird deshalb gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG angeordnet, dass Abschiebungen in den Iran aus humanitären Gründen bis zum
22. April 2026
auszusetzen sind.
Den aufgrund dieser Anordnung zu duldenden Personen sind auf Grundlage von § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG gemäß § 60a Absatz 4 AufenthG Duldungsbescheinigungen auszustellen.
Rückführungen von sogenannten Gefährdern, schweren Straftätern und Personen, bei denen das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt (§ 54 Absatz 1 AufenthG) sowie von Ausreisepflichtigen, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, bleiben nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls grundsätzlich möglich. Soweit die für den Rückführungsvollzug zuständige Zentralen Ausländerbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass eine vollziehbar ausreisepflichtige Person aus der vorgenannten Personengruppe in den Iran abgeschoben werden soll, ist zwingend die Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg einzuholen.
Entsprechende Anfragen sind rechtzeitig, mindestens jedoch mit zweiwöchigem Vorlauf, an das
E-Mail-Postfach
auslaenderangelegenheiten@mik.brandenburg.de
zu richten.
Die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise bleibt von dieser Anordnung unberührt.
Diese Allgemeine Weisung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 23. Januar 2026 | ||
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