Landesregierung Brandenburg

Erlass Nr. 1/2025 im Personenstandswesen, Ausländerrechtliche Information Nr. 43/2025
Maßnahmen zur Verhinderung von Scheinehen

Aktuelle Fassung

1. Aufenthaltsrechtliche Ausgangslage

Der Familiennachzug zu Deutschen, zu Unionsbürgern oder zu sonstigen Ausländern im gesicherten Aufenthalt ist für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten eine attraktive Möglichkeit, ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu erhalten. Deshalb stellt ein nur vorgetäuschter Familiennachzug eine Möglichkeit dar, die ansonsten in der Regel restriktiveren Einwanderungsregelungen nach Deutschland zu umgehen. Der besondere Schutz des Staates, unter dem Ehe und Familie nach Art. 6 GG stehen, bildet die Grundlage für den im Aufenthaltsrecht verankerten Rechtsanspruch auf Familiennachzug zur Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (gemäß §§ 27 ff. AufenthG) bzw. das unionsrechtliche, vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abgeleitete Einreise- und Aufenthaltsrecht (gemäß §§ 2, 3 und 4 FreizügG/EU).

Dabei ist zu beachten, dass sich hier auch eine gesellschaftliche Entwicklung vollzieht, der ein einseitiges Misstrauen nicht gerecht wird. Der Anteil der in Deutschland lebenden Ehepaare, bei denen ein Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, betrug im Jahr 2024 nach den Erstergebnissen des Mikrozensus 7,7 %, der Anteil der Ehepaare, bei denen beide Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, betrug 11 %. Es ist davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil dieser Paare eine umgangssprachlich als Scheinehe bezeichnete Ehe führt, mit der allein der Zweck verfolgt wird, einem der Ehepartner ein diesem sonst nicht zustehendes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen.

Aufgabe der Ausländerbehörden ist es, in Missbrauchsfällen die Erlangung eines Aufenthaltsrechtes zu verhindern. Dazu ist ein abgestimmtes Vorgehen der Standesämter und der Ausländerbehörden erforderlich.

Aus generalpräventiven Gründen sind in solchen Fällen auch in diesem Zusammenhang begangene Straftaten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bzw. § 9 Abs. 1 FreizügG/EU zu verfolgen.

2. Verdachtskriterien für das Vorliegen einer Scheinehe

Im Vorfeld einer Eheschließung hat der Standesbeamte zu prüfen, ob die Eheschließungsvoraussetzungen vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung an der Eheschließung gem. § 1310 Abs. 1 BGB verweigern, wenn „offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre“. Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB kann eine Ehe dann aufgehoben werden, wenn „beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen“ (Scheinehe).

Folgende konkrete Umstände können den Verdacht einer beabsichtigten Scheinehe begründen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist:

  • Bestehende oder in absehbarer Zeit eintretende Ausreisepflicht des ausländischen künftigen Ehepartners (Inhaber einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels mit einer Befristung von weniger als 1 Jahr),
  • der beabsichtigten Eheschließung unmittelbar vorangegangener Zuzug der künftigen Ehepartner aus einem anderen Standesamtsbezirk,
  • der nachziehende künftige Ehepartner hat sich erst kürzlich von einem ausländischen Ehepartner ohne gesicherten Aufenthaltstitel scheiden lassen,
  • beabsichtigte Annahme des deutschen Namens durch den künftigen ausländischen Ehepartner, soweit dies aufgrund der Herkunft oder Religionszugehörigkeit der Eheleute unüblich erscheint (vgl. Ziffer 3 dieses Erlasses),
  • kurzer Zeitraum zwischen dem Kennenlernen und der Eheschließung der künftigen Ehepartner,
  • geringe Kenntnisse über die näheren Lebensumstände des jeweiligen künftigen Ehepartners (z.B. widersprüchliche Angaben über Personalien oder die Umstände des Kennenlernens),
  • die künftigen Ehepartner beabsichtigen keine gemeinsame Wohnung,
  • Fehlen einer von beiden Lebenspartnern gemeinsam beherrschten Sprache,
  • signifikanter Altersunterschied zwischen den künftigen Ehepartnern, häufig verbunden mit wirtschaftlicher Bedürftigkeit bei einem der künftigen Ehepartner,
  • bei einem der künftigen Ehepartner gab es bereits früher Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Scheinehe.

Im Regelfall kann allerdings keiner dieser Sachverhalte für sich genommen eine sogenannte Scheinehe nachweisen. Gleichwohl können sie, insbesondere, wenn mehrere dieser Sachverhalte zusammentreffen, Anhaltspunkte für eine vertiefte Prüfung bieten.

3. Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung

Nach Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes, des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind islamistische Terroristen oder ihrem Umfeld zuzurechnende Bezugspersonen in der Vergangenheit mit ihrer tatsächlichen Identität oder mit mehreren behördlich erfassten Aliasnamen in Erscheinung getreten. Die Sicherheitsbehörden gehen jedoch davon aus, dass islamistische Terroristen oder Bezugspersonen künftig versuchen könnten, ihre Identität durch die Annahme eines in Deutschland unverdächtigen Namens zu verschleiern. Als Mittel hierzu kann insbesondere das Eingehen von Scheinehen dienen, mit denen zugleich eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts angestrebt wird. In Betracht kommen sowohl Scheinehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Staatsangehörigen als auch zwischen Ausländern.

Aufgrund dieser Ausgangslage sind die Sicherheitsbehörden des Landes Brandenburg bestrebt, den Informationsaustausch zwischen ihnen und sonstigen Behörden und Einrichtungen im Lande zu intensivieren und eine den Sicherheitsanforderungen gerecht werdende Datenerhebung und Datenübermittlung zu gewährleisten. Diese Bemühungen richten sich insbesondere auch auf Maßnahmen, um Scheinehen zu den angestrebten Zwecken zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

Ein möglicher Zusammenhang zwischen terroristischen Aktivitäten und einer beabsichtigten Scheinehe kann insbesondere bei Vorliegen von mehreren der oben aufgeführten Verdachtskriterien bei Ausländern aus den folgenden Staaten und Herkunftsgebieten nicht ausgeschlossen werden:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Aserbaidschan (Nachitschewan, Bergkarabach), Bahrein, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Dschibuti, Eritrea, Georgien (Abchasien, Adscharien, Südossetien), Indonesien, Iran, Irak, Jemen, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Kuwait, Libanon, Libyen, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mazedonien, Nordkorea, Oman, Pakistan, Palästina, Philippinen, Russische Föderation (Adygeja, Dagestan, Kabardino-Balkanien, Kalmükien, Karatschai-Tscherkessien, Inguschetien, Nordossetien, Tschetschenien), Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Surinam, Syrien, Tadschikistan, Tschetschenien, Türkei, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass gegen Angehörige der aufgeführten Staaten und Herkunftsgebiete kein Generalverdacht besteht. Dem Merkmal der Staatsangehörigkeit kommt nur in Verbindung mit weiteren Verdachtskriterien eine Bedeutung zu.

4. Sachverhaltsermittlungen

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Scheinehe, haben die Standesämter den Sachverhalt aufzuklären, damit der Standesbeamte eine Entscheidung über seine Mitwirkung an der Eheschließung treffen kann (§ 13 Abs. 2 PStG). Dazu ist frühzeitig Kontakt zur zuständigen Ausländerbehörde aufzunehmen und durch abgestimmtes Vorgehen zu versuchen, den Verdacht auszuräumen oder zu bestätigen. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Ausländerbehörde ist insbesondere bei dem Verdachtsmoment „bestehende oder in absehbarer Zeit eintretende Ausreisepflicht“ sinnvoll. Bei Zuzug der künftigen Ehepartner aus einem anderen Standesamtsbezirk ist Kontakt zu diesem aufzunehmen.

Bei der Sachverhaltsermittlung können durch die Standesämter insbesondere getrennte Befragungen der künftigen Ehepartner (auch mittels Fragebögen) sowie Feststellungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort vorgenommen werden.

Es wird empfohlen, von der Möglichkeit der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 13 Abs. 2 PStG) Gebrauch zu machen.

5. Hinweise für die rechtliche Prüfung der Ablehnung der Mitwirkung an einer Eheschließung im Standesamt

a) wegen des begründeten Verdachts der Scheinehe

Erhärtet sich nach einer getrennten Befragung der Eheschließenden und ggf. unter Einbeziehung der zuständigen Ausländerbehörde der Verdacht, dass eine Scheinehe geschlossen werden soll, insbesondere, weil die Antworten teilweise stark voneinander abweichen und/oder hinsichtlich der erfragten Zukunftspläne so wenig aussagekräftig sind, dass offenkundig ist, dass beide Ehegatten keine Verpflichtung nach § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen, ist zu prüfen, ob die Mitwirkung an der Eheschließung zu verweigern ist.

Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei den Eheschließenden um Personen mit deutschem Personalstatut handelt, oder um Ausländer, die diesen Voraussetzungen nicht unterliegen:

Für Personen mit deutschem Personalstatut gilt das deutsche Eheschließungsrecht. Unterliegt (nur) ein Verlobter nicht dem deutschen Personalstatut, sind die Ehevoraussetzungen im Hinblick Art. 13 EGBGB nach dessen Heimatrecht zu prüfen. Kennt das ausländische Recht keine „Scheinehe“, kommt gleichwohl das deutsche Eheschließungsrecht als ärgeres Recht zur Anwendung:
Gemäß § 1310 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich beide Ehegatten einig sind, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB, Scheinehe).

Unterliegen beide Verlobte einem ausländischen Personalstatut, kommt das deutsche Eheschließungsrecht unter Umständen dennoch zur Anwendung. Und zwar dann, wenn zumindest eines der ausländischen Kollisionsrechte die Voraussetzungen für die Eheschließung nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den Aufenthalt knüpft bzw. auf das materielle Recht des Eheschließungsortes verweist (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB).

Verweist das ausländische Recht nicht auf das deutsche Recht, ist zu prüfen, ob die einschlägigen ausländischen Normen Regelungen zu Scheinehen haben. Ist dies der Fall, sind diese anzuwenden. Der Standesbeamte entscheidet dann auf der Grundlage von § 1310 Abs. 1 S. 2 Hs 2 BGB i.V.m. der ausländischen Rechtsnorm, ob er die Mitwirkung an der Eheschließung ablehnt oder nicht.

Verweist das berufene ausländische Recht nicht auf deutsches Recht und enthält es selbst keine eigene Regelung zur sogenannten Scheinehe, kann dem deutschen Recht unter Berufung auf den ordre-public-Vorbehalt des Art. 6 EGBGB Geltung verschafft werden. Nach Art. 6 EGBGB ist eine ausländische Norm nicht anzuwenden, wenn die Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar ist. Dies ist für die Eingehung einer Scheinehe zu bejahen (Vgl. u.a. Münchener Kommentar zum BGB, Coester, 9. Aufl. 2024, EGBGB Art. 13 Rn. 68). Der für das Eingreifen des ordre public erforderliche Inlandsbezug ist gegeben, wenn durch die Eheschließung ein Aufenthaltsrecht im Inland oder in der EU begründet werden soll (vgl. Hepting/Dutta, Familie und Personenstandsrecht, Verlag für Standesamtswesen, 4. Auflage, III-339) bzw. wenn die Eheschließenden nach der Eheschließung in Deutschland leben wollen. Die Mitwirkung an der Eheschließung wäre im Falle des erhärteten Verdachts der Scheinehe unter Verweis auf Art. 6 EGBGB abzulehnen.

Sofern der Nachweis einer beabsichtigten Scheinehe gelingt, hat der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung abzulehnen und die Heiratswilligen auf den Rechtsweg zu verweisen. Gleichzeitig ist die zuständige Ausländerbehörde zu informieren.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der Mitwirkung an einer Eheschließung einen Verwaltungsakt darstellt. Den Beteiligten ist (zumindest auf ihr Verlangen) ein mit Gründen versehener schriftlicher Bescheid zu erteilen, in dem sie auf ihr Antragsrecht bei dem für den Sitz des Standesamts zuständigen Amtsgericht hinzuweisen sind (Nr. 49 PStG-VwV).

b) wegen arglistiger Täuschung

Ggf. kommt als Aufhebungsgrund bzw. als Ablehnungsgrund für die Mitwirkung an der beabsichtigten Eheschließung auch der Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht.
Insoweit wird auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Eheaufhebungsverfahren hingewiesen (BGH, Beschluss v. 31.5.2023 - XII ZB 274/21, StAZ 2023, 373). Darin äußert sich der BGH zum Aufhebungsgrund einer Ehe gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB (arglistige Täuschung) im Kontext einer Eheschließung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Darüber hinaus gibt es nach einer Information des Bundesministeriums des Innern Gerichtsverfahren, wonach das reine Aufenthaltsinteresse an einer Eheschließung nicht dem Aufhebungsgrund des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB (Scheinehe), sondern nur des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB (arglistige Täuschung) unterliegen könne.

Dies ist für die Prüfung des Vorliegens von Ablehnungsgründen im Standesamt bedeutsam. Während man für den Ablehnungsgrund der klassischen Scheinehe in dem Sinne, dass beide beteiligten Personen nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 Abs. 1 BGB führen wollen, beiden beteiligten Personen diesen Hintergrund nachweisen müsse, ist dies bei dem Ablehnungsgrund der arglistigen Täuschung gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht der Fall. Hier reiche es nach der Rechtsprechung aus, sich anhand des ausländerrechtlichen Sachverhalts einem Beweis anzunähern, dass die Ehe aus rein aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen werden soll. Es sollte daher erwogen werden, die Begründung einer etwaigen Ablehnung der Mitwirkung an einer Eheschließung nicht nur auf § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB zu stützen, sondern die Rechtsgrundlage offen zu lassen oder beide Normen (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BGB) zu benennen.
In einer getrennten Befragung wäre die Person, welche bereits das Aufenthaltsrecht oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Frage zu stellen, ob sie die Ehe auch dann eingehen würde, wenn die andere Person aus rein aufenthaltsrechtlichen Gründen die Ehe schließen möchte und nicht beabsichtigt. die eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Wird dennoch die Eheschließungsabsicht bejaht, scheidet eine arglistige Täuschung jedoch aus.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Mitwirkung an einer Eheschließung im Falle der arglistigen Täuschung abgelehnt werden soll, wird auf die obigen Ausführungen zur Prüfung bei Verdacht auf eine Scheinehe hingewiesen. Sofern nicht das deutsche Recht zur Anwendung kommt, wäre auch hier ggf. auf einen ordre-public-Verstoß abzustellen.

6. Hinweise für den Handlungsrahmen der Ausländerbehörden bei missbräuchlich geschlossenen Ehen zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts

Besteht in der Ausländerbehörde z. B. durch eine Information des Standesamtes der Verdacht, dass eine Ehe missbräuchlich für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen wurde oder werden soll, sollen alle Möglichkeiten genutzt werden, um eine Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarte auszusetzen, bis der Verdacht der beabsichtigten Scheinehe geklärt werden kann.

Gelingt der Nachweis einer beabsichtigten oder geschlossenen Scheinehe, prüfen die Ausländerbehörden, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen sind. Die ausländerrechtlichen Möglichkeiten der zeitlichen Beschränkung eines Aufenthaltstitels, der Ausweisung bzw. der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes eines Freizügigkeitsrechts sind konsequent zu nutzen.

Angesichts wiederkehrender Scheinehe-Verdachtsfälle im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsrecht werden darüber hinaus die folgenden Hinweise gegeben:

Im Fall einer beabsichtigten oder bereits geschlossenen Scheinehe zur Erlangung eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts zu prüfen. Die Prüfung ist auch bei anscheinend offensichtlichen oder wiederkehrenden auf eine Scheinehe hindeutenden Tatsachen stets einzelfallbezogen auf der Grundlage des § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 FreizügG/EU vorzunehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch das Schließen der Ehe über freizügigkeitsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde oder werden soll. Die Prüfung kann sich sowohl auf den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen als auch auf den Unionsbürger erstrecken, den der drittstaatsangehörige Familienangehörige vorgeblich begleitet oder zu dem er vorgeblich nachzieht (Ziff. 2.7.2.2 sowie 9.1.2 AVV zum FreizügG/EU).

In Verdachtsfällen ist einem Drittstaatsangehörigen die Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 FreizügG/EU zunächst auszustellen (VG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2025 - VG 29 L 318/25).

Das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts wird festgestellt und die Aufenthaltskarte versagt oder eingezogen, wenn nach umfassender Ermittlung und Prüfung aller maßgeblichen Umstände zur Überzeugung der zuständigen Ausländerbehörde feststeht, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht durch unrichtige Angaben vorgetäuscht wurde. Unrichtige Angaben sind auch bei der Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente oder der Vorspiegelung falscher Tatsachen zu bejahen (Ziff. 9.1.2 AVV zum FreizügG/EU). Hinsichtlich weiterer Verdachtskriterien für das Vorliegen einer Scheinehe sei auf Ziff. 2 dieses Erlasses verwiesen. Die Beweislast liegt bei der Behörde.

Nach der Feststellung des Nichtbestehens des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU findet auf bis dahin freizügigkeitsberechtigte Personen das Aufenthaltsgesetz uneingeschränkt Anwendung (§ 11 Absatz 14 Satz 2 FreizügG/EU). Die vorherige Rechtsstellung nach dem FreizügG/EU ist dann unerheblich. Handlungsleitende Hinweise zum Erlass einer Ausreiseaufforderung, einer Abschiebungsandrohung sowie einem Einreise- und Aufenthaltsverbot können der Rechtsprechung entnommen werden (u.a. Urteil des VG Augsburg vom 3. Mai 2022 - Au 1 K 21.929, Rn. 32 ff.).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur widerrechtlichen Beschaffung einer Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarte strafbar ist und zur Anzeige zu bringen ist (§ 9 Absatz 1 FreizügG/EU).

7. Informationspflichten bei Verdacht einer bereits eingegangenen Scheinehe

a) Datenübermittlung an das Ministerium des Innern und für Kommunales

Das Ministerium des Innern und für Kommunales ist die für die Beantragung der Aufhebung der Ehe zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB (§ 18 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB).

Bei bereits geschlossenen, nachweisbaren Scheinehen sind die Standesämter deshalb nach den § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes befugt, den Vorgang über die standesamtlichen Aufsichtsbehörden an das Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23 mit einer ausführlichen Darlegung der Anfechtungsgründe zu übermitteln. Aus dem Vorgang müssen auch die folgenden personenbezogenen Daten der Ehepartner ersichtlich sein:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnanschrift,
  • Staatsangehörigkeit.

b) Datenübermittlung an die kommunalen Ausländerbehörden

Über den Verdacht einer bereits eingegangenen Scheinehe ist die zuständige Ausländerbehörde unter Beifügung aller relevanten Tatsachen zu informieren. Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Angaben ist § 6 Abs 1 Nr. 4 BbgDSG sowie § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG, ggf. in Verbindung mit § 11 Abs. 7 S. 1 FreizügG/EU bei Bezug zum Freizügigkeitsrecht.

c) Datenübermittlung an die Polizei

Bei bereits geschlossenen, nachweisbaren Scheinehen und bei nachweisbar beabsichtigten Scheinehen hat das Standesamt zusätzlich die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu informieren. Lässt sich im Einzelfall trotz konkreter Anhaltspunkte der Verdacht einer beabsichtigten Scheinehe mit den Mitteln des Standesamtes und der Ausländerbehörde nicht aufklären, ist die örtlich zuständige Polizeiinspektion auch über diese Verdachtsfälle zu informieren, damit dort entschieden werden kann, ob im Zusammenhang mit der möglichen Scheinehe ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bzw. § 9 Abs. 1 FreizügG/EU, je nach Fallkonstellation auch §§ 156; 271 StGB) eingeleitet wird. Daneben müssen auch mögliche Verbindungen zum islamistischen Terrorismus überprüft werden können.

Nach § 45 Abs. 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes können öffentliche Stellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Danach können die Standesämter nachweisbare Scheinehen und Verdachtsfälle der örtlich zuständigen Polizeiinspektion übermitteln. Aus der Mitteilung müssen die folgenden personenbezogenen Daten der künftigen Ehepartner ersichtlich sein:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnanschrift,
  • Staatsangehörigkeit.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am 10. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten der Erlass Nr. 01/2005 im Personenstandswesen sowie die Ausländerrechtliche Information Nr. 80/2005 vom 01. Mai 2005 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. Oktober 2025

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen