Landesregierung Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen kommunaler Pflegepolitik - Pflege vor Ort

Aktuelle Fassung

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an:

  1. Landkreise und kreisfreie Städte zur Förderung regionaler Pflegestrukturplanung, von Maßnahmen zur Koordinierung und Weiterentwicklung pflegerischer Versorgungsstrukturen sowie zur Vernetzung von Angebotsstrukturen in der Pflege und angrenzender Versorgungsbereiche und zur Förderung der Umsetzung von investiven Förderungen in der Pflege (insbesondere im Bereich Tages- und Kurzzeitpflege) aus dem Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I Nr. 56) sowie zur Begleitung der Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
    (SGB XI).
  2. Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltende und mitverwaltete Gemeinden sowie amtsfreie Städte und Gemeinden zur Unterstützung von spezifischen Maßnahmen, die dazu geeignet sind, ein selbstständiges Leben von insbesondere in der Häuslichkeit gepflegten Personen und deren Einbindung in die örtliche Gemeinschaft zu unterstützen sowie Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern, zu verringern oder zu vermeiden.

Das Land Brandenburg unterstützt und fördert als Teil seiner Verantwortung nach § 3 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit § 9 SGB XI die Kommunen des Landes bei der Koordination, Kooperation und Steuerung der pflegerischen Versorgungsstrukturen sowie bei der Schaffung von sozialräumlichen Unterstützungsstrukturen im Vor- und Umfeld der Pflege nach dem SGB XI. Dies entspricht auch dem Willen des Bundesgesetzgebers, der mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz vom 23. Dezember 2016 im Jahr 2017 die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Kommunen stärken wollte, damit Sozialräume so entwickelt werden können, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können. Ob und auf welche Weise diese Verantwortung ausgeübt wird, obliegt dabei den einzelnen Bundesländern.

1.2 Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Pflege in der eigenen Häuslichkeit durch Gestaltung alterns- und pflegegerechter Sozialräume und somit die Stabilisierung des Anteils ambulanter Pflege im Land.

1.3 Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung der Landkreise und kreisfreien Städte sind:

2.1.1 Personal- und Sachausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte oder von ihnen geförderter Dritter für die

  1. regionale Pflegestrukturplanung zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur und flankierender Unterstützungsangebote,
  2. Umsetzung von investiven Förderungen von Angeboten in der Pflege, insbesondere im Bereich Tages- und Kurzzeitpflege aus dem Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz unter Berücksichtigung der regionalen Pflegestrukturplanung,
  3. Koordinierung der Leistungen und Hilfen für Pflegebedürftige, um eine wirtschaftliche und sachgerechte Leistungserbringung zu fördern,
  4. Vernetzung der ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen, der Leistungen angrenzender Versorgung (wie zum Beispiel der Gesundheitsversorgung) sowie der Hilfen im Vor- und Umfeld der Pflege,
  5. Begleitung der Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden im Landkreis bei der Planung und Umsetzung der Förderungen nach Nummer 2.2,
  6. Maßnahmen zur Unterstützung von Nachbarschaftshilfe in der Pflege (zum Beispiel niedrigschwellige Anlaufstellen für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer und für die von ihnen unterstützten Personen bei Fragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Nachbarschaftshilfe sowie Organisation und Durchführung von vorbereitenden Schulungen und Fortbildungen).

2.1.2 Maßnahmen zur Unterstützung der Planungs-, Koordinierungs- und Vernetzungsarbeit wie zum Beispiel Veranstaltungen, Gutachten, Studien, Veröffentlichungen.

2.2 Gegenstand der Förderung der Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden sind:

Personal- und Sachkosten von Maßnahmen der Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden oder von ihnen geförderter Dritter im Vor- und Umfeld von Pflege nach dem SGB XI insbesondere:

  1. für ergänzende Angebote zur Unterstützung der häuslichen Pflege und Betreuung durch Information, Beratung, Begleitung, Entlastung sowie zur Unterstützung bei der Bewältigung und Gestaltung des Alltags,
  2. zur Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XI,
  3. zur Sicherstellung der sozialen Teilhabe insbesondere bereits pflegebedürftiger Menschen und häuslich Pflegender.

Derartige Maßnahmen können unter anderem sein:

  • Unterstützung des Aufbaus neuer oder des Ausbaus bestehender alltagsunterstützender Angebote im Sinne des § 45a SGB XI,
  • Hilfen in der Nachbarschaft,
  • niedrigschwellige Informationen, Veranstaltungen für Pflegebedürftige und ihre häuslich Pflegenden sowie für Menschen im unmittelbaren Vorfeld von Pflege,
  • Aktivitäten von oder mit Handwerkerinnen und Handwerkern aus der Region, die bei Maßnahmen zur alternsgerechten Anpassung in Wohnungen und im Wohnumfeld helfen,
  • Maßnahmen zur Vernetzung von Akteuren in der Pflege (beispielsweise örtliche Verbünde, Pflege-Stammtische),
  • Informationen zu Hilfen nach dem SGB XI (zum Beispiel zur Pflegeberatung nach § 7a
    SGB XI, zu Pflegekursen nach § 45 SGB XI, zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sowie zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI),
  • lokale Projekte und Allianzen für Menschen mit Demenz wie zum Beispiel Demenz-Stammtische, Demenz-Kurse,
  • Ermöglichung der Teilhabe der Zielgruppe am örtlichen Leben (beispielsweise am Vereinsleben, an Sport- und Kulturveranstaltungen, an Begegnungsmöglichkeiten),
  • Aktivitäten zur Organisation oder Durchführung von Angeboten für gemeinsames Essen,
  • zielgruppenspezifische Projekte zur Aktivierung und Anregung von Betätigungen für die örtliche Gemeinschaft.

Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie primär auf die Zielgruppen der nach § 14 SGB XI pflegebedürftigen Menschen, der sie pflegenden An- und Zugehörigen oder der unmittelbar von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen (über 75 Jahre alte, demenziell erkrankte oder multimorbid erkrankte Personen) ausgerichtet sind oder wenn sie Fragen der Pflege oder Pflegeprävention zum unmittelbaren inhaltlichen Thema haben. Bei anderen Maßnahmen sind nur die gegebenenfalls entstehenden besonderen Kosten förderfähig, die zur Ermöglichung der Teilnahme der genannten Zielgruppe erforderlich sind.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg.

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks nach Nummer 12 VVG in Verbindung mit Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterzuleiten. Dritte als Letztempfangende der Zuwendung können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.

3.2 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden und amtsfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg sind berechtigt, die Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks nach Nummer 12 VVG in Verbindung mit Nummer 12 VV zu § 44 LHO in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterzuleiten. Sofern Zuwendungsempfangende die Zuwendungen an ihre angehörigen Gemeinden weiterleiten, gilt für diese Satz 1 entsprechend. Dritte als Letztempfangende der Zuwendung können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Ein finanzieller Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden ist in Höhe von mindestens 20 Prozent, bei Kommunen, die sich nachweislich in der Haushaltssicherung befinden, in Höhe von mindestens 10 Prozent erforderlich. Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise auch durch Mittel Dritter erbracht werden. Dies gilt nicht für Einnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, von Beratungsbesuchen nach § 37 Absatz 3 SGB XI und von Pflegekursen nach § 45 SGB XI.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind ausschließlich maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben. Für die Förderung der Personalausgaben ist Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

5.4.1 Die Höhe des Zuschusses für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt bis zu 180 000 Euro pro Jahr je Landkreis oder kreisfreie Stadt. Der Förderbetrag nach Satz 1 kann für das laufende Haushaltsjahr bei Bedarf erhöht werden, sofern nach Nummer 7.2 nicht benötigte Mittel anderer Landkreise oder kreisfreier Städte zur Verfügung stehen.

5.4.2 Der jeweilige jährliche Förderhöchstbetrag der einzelnen Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden nach Nummer 2.2 ist der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Er ist berechnet nach der für den jeweiligen Landkreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt ausgewiesenen regionalen Pflegeprävalenz gemäß der amtlichen Pflegestatistik 2019 zum Stichtag 15. Dezember 2019 in Verbindung mit der jeweiligen Anzahl an Einwohnerinnen und Einwohnern in der besonders von Pflegebedürftigkeit betroffenen Altersgruppe ab 80 Jahren nach den Bevölkerungszahlen zum 31. Dezember 2019. Der jeweilige jährliche Förderhöchstbetrag für die Jahre ab 2026 ist der beigefügten Anlage 2 zu entnehmen. Er berechnet sich aus einem für alle Kommunen einheitlichen Sockelbetrag in Höhe von 20 000 Euro zuzüglich eines Betrages berechnet nach der für den jeweiligen Landkreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt ausgewiesenen regionalen Pflegeprävalenz gemäß der amtlichen Pflegestatistik 2023 zum Stichtag 15. Dezember 2023 in Verbindung mit der jeweiligen Anzahl an Einwohnerinnen und Einwohnern in der besonders von Pflegebedürftigkeit betroffenen Altersgruppe ab 80 Jahren nach der Zensusberechnung von 2022. Der Förderbetrag nach den Sätzen 1 bis 4 kann für das laufende Haushaltsjahr bei Bedarf erhöht werden, sofern nach Nummer 7.2 nicht benötigte Mittel anderer Ämter sowie amtsfreier Städte und Gemeinden zur Verfügung stehen. Bei der Änderung, der Auflösung oder dem Zusammenschluss von Ämtern, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städten und Gemeinden entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag über den neu festzulegenden Förderhöchstbetrag unter Berücksichtigung der bis zur Änderung, Auflösung oder zum Zusammenschluss geltenden Förderhöchstbeträge.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Förderzeitraum für Maßnahmen nach Nummer 2 ist begrenzt auf den 30. Juni 2027.

6.2 Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen im Zuge ihrer Aktivitäten nach Nummer 2.1 die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden

  1. in angemessener Weise einbeziehen sowie deren lokale Situation berücksichtigen,
  2. bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 2.2 beraten und unterstützen.

6.3 Die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden sollen bei Förderungen nach Nummer 2.2 Empfehlungen der Pflegestrukturplanung des jeweiligen Landkreises berücksichtigen.

6.4 Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten dem Kreistag oder der Stadtverordnetenversammlung jährlich über ihre Aktivitäten nach Nummer 2.1 und veröffentlichen den Bericht in geeigneter Weise.

6.5 Die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden berichten jährlich über die Verwendung der Mittel an die jeweilige Gemeindevertretung und veröffentlichen den Bericht in geeigneter Weise.

6.6 Für Maßnahmen nach Nummer 2, deren Wirkungsbereich das jeweilige Gebiet überschreitet, können mit den betreffenden Kommunen gemeinsame Projektanträge gestellt werden.

6.7 Die Kommunen werden bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 2 durch die Fachstelle Altern und Pflege im Quartier sowie durch das Kompetenzzentrum Demenz für das Land Brandenburg unterstützt.

6.8 Weiterleitung

Die Weiterleitung an Dritte ist nur zulässig, wenn ihnen gegenüber gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen dieser Richtlinie (soweit zutreffend) auch durch sie eingehalten werden.

Die Weiterleitungsbescheide müssen die gleichen allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen enthalten (einschließlich der dem Erstzuwendungsempfangenden im Bescheid vorgegebenen Bestimmungen zur Weiterleitung) wie der Bescheid an den Erstzuwendungsempfangenden. Erfolgt die Weiterleitung an juristische Personen des öffentlichen Rechts, sind die als Anlage beizufügenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) zum Bestandteil des Bescheides an den Letztempfangenden zu erklären. Im Falle der Weiterleitung an juristische Personen des privaten Rechts sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) zum Bestandteil des Weiterleitungsbescheides zu erklären.

Eine Kopie jedes Weiterleitungsbescheides ist der Bewilligungsbehörde zu übersenden.

Der Erstzuwendungsempfangende prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch den Letztzuwendungsempfangenden.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
Dezernat 53
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus

7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Anträge auf Zuwendung sind unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Für das laufende Haushaltsjahr können Anträge jeweils bis zum 30. November gestellt werden. Sofern Landkreise oder kreisfreie Städte gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass sie Mittel in Höhe der nach Nummer 5.4.1 festgelegten Beträge nicht benötigen, können diese für das jeweils laufende Haushaltjahr von der Bewilligungsbehörde bei Bedarf für weitere Maßnahmen nach Nummer 2.1 in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten eingesetzt werden. Sofern Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltende und mitverwaltete Gemeinden oder amtsfreie Städte oder Gemeinden gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass sie Mittel in Höhe der nach Nummer 5.4.2 festgelegten Beträge nicht benötigen, können diese für das jeweils laufende Haushaltsjahr von der Bewilligungsbehörde bei Bedarf für weitere Maßnahmen nach Nummer 2.2 in anderen Ämtern oder amtsfreien Städten oder Gemeinden eingesetzt werden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf Mittelanforderung durch die Zuwendungsempfangenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist eine Verwendungsbestätigung nach Nummer 10.4 VVG zu § 44 LHO vorzulegen. Auf eine Vorlage von Belegen wird verzichtet. Die Bereithaltung der verwendungsnachweisfähigen Unterlagen für eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bleibt davon unberührt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten, sofern nach dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, die VVG zu § 44 LHO.

7.6 Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Haben die Zuwendungsempfangenden Mittel an Dritte weitergeleitet, darf auch bei diesen geprüft werden. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 ANBest-G).

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Anlage 1

Verwaltungsbezirk

Förderbetrag (gerundet)

Brandenburg an der Havel, Stadt

244.350,00 €

Cottbus, Stadt

303.050,00 €

Frankfurt (Oder), Stadt

217.650,00 €

Potsdam, Stadt

439.850,00 €

Landkreis Barnim

Ahrensfelde

33.600,00 €

Bernau bei Berlin, Stadt

177.300,00 €

Eberswalde, Stadt

208.800,00 €

Panketal

70.900,00 €

Schorfheide

48.800,00 €

Wandlitz

89.900,00 €

Werneuchen, Stadt

28.400,00 €

Biesenthal-Barnim

48.000,00 €

Joachimsthal (Schorfheide)

27.200,00 €

Britz-Chorin-Oderberg

47.900,00 €

Landkreis Dahme-Spreewald

Bestensee

22.700,00 €

Eichwalde

21.600,00 €

Heidesee

21.000,00 €

Heideblick

9.600,00 €

Königs Wusterhausen, Stadt

113.200,00 €

Lübben (Spreewald), Stadt

53.900,00 €

Luckau, Stadt

32.600,00 €

Märkische Heide

13.100,00 €

Mittenwalde, Stadt

22.700,00 €

Schönefeld

25.000,00 €

Schulzendorf

25.500,00 €

Wildau

43.700,00 €

Zeuthen

44.100,00 €

Schenkenländchen

28.800,00 €

Lieberose/Oberspreewald

25.200,00 €

Unterspreewald

28.000,00 €

Landkreis Elbe-Elster

Verbandsgemeinde Liebenwerda

98.900,00 €

Doberlug-Kirchhain, Stadt

32.800,00 €

Elsterwerda, Stadt

32.700,00 €

Finsterwalde, Stadt

72.700,00 €

Herzberg (Elster), Stadt

33.700,00 €

Röderland

14.700,00 €

Schönewalde, Stadt

10.900,00 €

Sonnewalde, Stadt

10.600,00 €

Elsterland

16.000,00 €

Kleine Elster (Niederlausitz)

18.700,00 €

Plessa

23.200,00 €

Schlieben

19.900,00 €

Schradenland

13.600,00 €

Landkreis Havelland

Brieselang

24.500,00 €

Dallgow-Döberitz

15.600,00 €

Falkensee, Stadt

120.600,00 €

Ketzin/Havel, Stadt

22.800,00 €

Milower Land

14.800,00 €

Nauen, Stadt

47.800,00 €

Premnitz, Stadt

41.200,00 €

Rathenow, Stadt

94.400,00 €

Schönwalde-Glien

22.400,00 €

Wustermark

17.900,00 €

Friesack

21.800,00 €

Nennhausen

10.900,00 €

Rhinow

13.300,00 €

Landkreis Märkisch-Oderland

Altlandsberg, Stadt

26.800,00 €

Bad Freienwalde (Oder), Stadt

58.800,00 €

Fredersdorf-Vogelsdorf

46.800,00 €

Hoppegarten

71.100,00 €

Letschin

20.900,00 €

Müncheberg, Stadt

30.700,00 €

Neuenhagen bei Berlin

67.500,00 €

Petershagen/Eggersdorf

51.200,00 €

Rüdersdorf bei Berlin

60.700,00 €

Seelow, Stadt

25.300,00 €

Strausberg, Stadt

136.000,00 €

Wriezen, Stadt

28.400,00 €

Falkenberg-Höhe

15.900,00 €

Golzow

19.900,00 €

Lebus

18.500,00 €

Märkische Schweiz

31.000,00 €

Neuhardenberg

18.400,00 €

Seelow-Land

15.900,00 €

Barnim-Oderbruch

26.100,00 €

Landkreis Oberhavel

Birkenwerder

25.500,00 €

Fürstenberg/Havel, Stadt

25.300,00 €

Glienicke/Nordbahn

38.600,00 €

Hennigsdorf, Stadt

123.400,00 €

Hohen Neuendorf, Stadt

100.700,00 €

Kremmen, Stadt

25.300,00 €

Leegebruch

19.300,00 €

Liebenwalde, Stadt

16.700,00 €

Löwenberger Land

28.100,00 €

Mühlenbecker Land

36.000,00 €

Oberkrämer

24.900,00 €

Oranienburg, Stadt

162.300,00 €

Velten, Stadt

31.600,00 €

Zehdenick, Stadt

56.100,00 €

Gransee und Gemeinden

35.200,00 €

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Calau, Stadt

28.300,00 €

Großräschen, Stadt

32.300,00 €

Lauchhammer, Stadt

62.100,00 €

Lübbenau/Spreewald, Stadt

64.000,00 €

Schipkau

23.500,00 €

Schwarzheide, Stadt

17.000,00 €

Senftenberg, Stadt

88.500,00 €

Vetschau/Spreewald, Stadt

26.500,00 €

Altdöbern

17.200,00 €

Ortrand

19.900,00 €

Ruhland

21.300,00 €

Landkreis Oder-Spree

Beeskow, Stadt

35.900,00 €

Eisenhüttenstadt, Stadt

145.700,00 €

Erkner, Stadt

54.500,00 €

Friedland, Stadt

11.900,00 €

Fürstenwalde/Spree, Stadt

115.300,00 €

Grünheide (Mark)

36.800,00 €

Rietz-Neuendorf

13.600,00 €

Schöneiche bei Berlin

54.500,00 €

Storkow (Mark), Stadt

34.200,00 €

Tauche

14.000,00 €

Woltersdorf

28.600,00 €

Brieskow-Finkenheerd

26.100,00 €

Neuzelle

24.500,00 €

Odervorland

30.700,00 €

Scharmützelsee

46.700,00 €

Schlaubetal

36.800,00 €

Spreenhagen

25.400,00 €

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

34.700,00 €

Heiligengrabe

18.400,00 €

Kyritz, Stadt

50.800,00 €

Neuruppin, Stadt

145.700,00 €

Rheinsberg, Stadt

41.800,00 €

Wittstock/Dosse, Stadt

67.400,00 €

Wusterhausen/Dosse

26.900,00 €

Lindow (Mark)

22.500,00 €

Neustadt (Dosse)

34.900,00 €

Temnitz

17.700,00 €

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Beelitz, Stadt

28.900,00 €

Bad Belzig, Stadt

36.600,00 €

Groß Kreutz (Havel)

18.500,00 €

Kleinmachnow

56.100,00 €

Kloster Lehnin

30.100,00 €

Michendorf

26.500,00 €

Nuthetal

20.200,00 €

Schwielowsee

28.600,00 €

Seddiner See

8.500,00 €

Stahnsdorf

27.100,00 €

Teltow, Stadt

60.300,00 €

Treuenbrietzen, Stadt

24.800,00 €

Werder (Havel), Stadt

67.500,00 €

Wiesenburg/Mark

14.000,00 €

Beetzsee

17.900,00 €

Brück

25.600,00 €

Niemegk

12.000,00 €

Wusterwitz

14.200,00 €

Ziesar

20.400,00 €

Landkreis Prignitz

Groß Pankow (Prignitz)

15.100,00 €

Gumtow

16.300,00 €

Karstädt

27.800,00 €

Perleberg, Stadt

60.800,00 €

Plattenburg

14.200,00 €

Pritzwalk, Stadt

63.000,00 €

Wittenberge, Stadt

129.600,00 €

Bad Wilsnack/Weisen

32.400,00 €

Lenzen-Elbtalaue

26.400,00 €

Meyenburg

19.500,00 €

Putlitz-Berge

21.000,00 €

Landkreis Spree-Neiße

Drebkau, Stadt

15.300,00 €

Forst (Lausitz), Stadt

65.400,00 €

Guben, Stadt

69.800,00 €

Kolkwitz

23.200,00 €

Neuhausen

12.800,00 €

Schenkendöbern

10.500,00 €

Spremberg, Stadt

82.700,00 €

Welzow, Stadt

13.400,00 €

Burg (Spreewald)

24.300,00 €

Döbern-Land

37.200,00 €

Peitz

30.000,00 €

Landkreis Teltow-Fläming

Am Mellensee

21.700,00 €

Baruth/Mark, Stadt

14.100,00 €

Blankenfelde-Mahlow

68.000,00 €

Großbeeren

14.000,00 €

Jüterbog, Stadt

50.700,00 €

Luckenwalde, Stadt

77.000,00 €

Ludwigsfelde, Stadt

76.900,00 €

Niedergörsdorf

19.700,00 €

Nuthe-Urstromtal

18.600,00 €

Rangsdorf

33.000,00 €

Trebbin, Stadt

27.600,00 €

Zossen, Stadt

51.900,00 €

Dahme/Mark

42.200,00 €

Landkreis Uckermark

Angermünde, Stadt

74.400,00 €

Boitzenburger Land

16.200,00 €

Lychen, Stadt

21.200,00 €

Nordwestuckermark

18.100,00 €

Prenzlau, Stadt

104.600,00 €

Schwedt/Oder, Stadt

173.400,00 €

Templin, Stadt

91.800,00 €

Uckerland

12.200,00 €

Brüssow (Uckermark)

23.500,00 €

Gartz (Oder)

30.000,00 €

Gerswalde

20.300,00 €

Gramzow

35.200,00 €

Oder-Welse

16.900,00 €

amtsfreie Gemeinden

Anlage 2

Verwaltungsbezirk

Förderhöchstbetrag
(gerundet)

Verwaltungsbezirk

Förderhöchstbetrag (gerundet)

Gramzow

37.300,00 €

Brandenburg an der Havel, Stadt

157.250,00 €

Cottbus, Stadt

187.950,00 €

Frankfurt (Oder), Stadt

137.350,00 €

Potsdam, Stadt

259.350,00 €

Landkreis Barnim

Ahrensfelde

39.400,00 €

Bernau bei Berlin, Stadt

122.100,00 €

Eberswalde, Stadt

133.900,00 €

Panketal

63.500,00 €

Schorfheide

48.000,00 €

Wandlitz

74.600,00 €

Werneuchen, Stadt

35.500,00 €

Biesenthal-Barnim

47.800,00 €

Joachimsthal (Schorfheide)

33.000,00 €

Britz-Chorin-Oderberg

42.600,00 €

Landkreis Dahme-Spreewald

Bestensee

34.200,00 €

Eichwalde

33.000,00 €

Heidesee

32.600,00 €

Heideblick

25.000,00 €

Königs Wusterhausen, Stadt

89.200,00 €

Lübben (Spreewald), Stadt

52.600,00 €

Luckau, Stadt

37.800,00 €

Märkische Heide

26.600,00 €

Mittenwalde, Stadt

33.500,00 €

Schönefeld

34.600,00 €

Schulzendorf

35.600,00 €

Wildau

44.500,00 €

Zeuthen

46.900,00 €

Schenkenländchen

37.200,00 €

Lieberose/Oberspreewald

34.400,00 €

Unterspreewald

36.400,00 €

Landkreis Elbe-Elster

Verbandsgemeinde Liebenwerda
Bad Liebenwerda, Stadt
Falkenberg/Elster, Stadt
Mühlberg/Elbe, Stadt
Uebigau-Wahrenbrück, Stadt


41.000,00 €
33.800,00 €
29.200,00 €
29.000,00 €

Doberlug-Kirchhain, Stadt

37.000,00 €

Elsterwerda, Stadt

39.400,00 €

Finsterwalde, Stadt

59.600,00 €

Herzberg (Elster), Stadt

37.500,00 €

Röderland

27.300,00 €

Schönewalde, Stadt

25.800,00 €

Sonnewalde, Stadt

25.000,00 €

Elsterland

28.400,00 €

KIeine Elster (Niederlausitz)

30.100,00 €

Plessa

31.400,00 €

Schlieben

30.800,00 €

Schradenland

27.100,00 €

Landkreis Havelland

Brieselang

36.300,00 €

Dallgow-Döberitz

30.400,00 €

Falkensee, Stadt

91.900,00 €

Ketzin/Havel, Stadt

32.400,00 €

Milower Land

28.000,00 €

Nauen, Stadt

47.400,00 €

Premnitz, Stadt

43.000,00 €

Rathenow, Stadt

75.600,00 €

Schönwalde-Glien

34.300,00 €

Wustermark

31.900,00 €

Friesack

31.900,00 €

Nennhausen

26.600,00 €

Rhinow

28.100,00 €

Landkreis Märkisch-Oderland

Altlandsberg, Stadt

34.600,00 €

Bad Freienwalde (Oder), Stadt

50.200,00 €

Fredersdorf-Vogelsdorf

47.300,00 €

Hoppegarten

60.300,00 €

Letschin

30.100,00 €

Müncheberg, Stadt

35.200,00 €

Neuenhagen bei Berlin

60.800,00 €

Petershagen/Eggersdorf

51.000,00 €

Rüdersdorf bei Berlin

54.600,00 €

Seelow, Stadt

33.400,00 €

Strausberg, Stadt

91.200,00 €

Wriezen, Stadt

35.400,00 €

Falkenberg-Höhe

28.700,00 €

Golzow

30.200,00 €

Lebus

30.500,00 €

Märkische Schweiz

40.500,00 €

Seelow-Land

40.200,00 €

Barnim-Oderbruch

33.000,00 €

Landkreis Oberhavel

Birkenwerder

35.500,00 €

Fürstenberg/Havel, Stadt

35.500,00 €

Glienicke/Nordbahn

42.600,00 €

Hennigsdorf, Stadt

91.700,00 €

Hohen Neuendorf, Stadt

80.200,00 €

Kremmen, Stadt

33.600,00 €

Leegebruch

31.600,00 €

Liebenwalde, Stadt

29.900,00 €

Löwenberger Land

35.300,00 €

Mühlenbecker Land

42.000,00 €

Oberkrämer

34.700,00 €

Oranienburg, Stadt

114.900,00 €

Velten, Stadt

41.900,00 €

Zehdenick, Stadt

50.400,00 €

Gransee und Gemeinden

39.900,00 €

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Calau, Stadt

36.200,00 €

Großräschen, Stadt

37.500,00 €

Lauchhammer, Stadt

54.600,00 €

Lübbenau/Spreewald, Stadt

57.700,00 €

Schipkau

33.200,00 €

Schwarzheide, Stadt

29.700,00 €

Senftenberg, Stadt

71.800,00 €

Vetschau/Spreewald, Stadt

35.100,00 €

Altdöbern

29.800,00 €

Ortrand

30.800,00 €

Ruhland

32.200,00 €

Landkreis Oder-Spree

Beeskow, Stadt

40.300,00 €

Eisenhüttenstadt, Stadt

101.100,00 €

Erkner, Stadt

51.400,00 €

Friedland, Stadt

26.500,00 €

Fürstenwalde/Spree, Stadt

83.400,00 €

Grünheide (Mark)

41.600,00 €

Rietz-Neuendorf

28.400,00 €

Schöneiche bei Berlin

52.300,00 €

Storkow (Mark), Stadt

40.100,00 €

Tauche

27.300,00 €

Woltersdorf

38.000,00 €

Brieskow-Finkenheerd

35.400,00 €

Neuzelle

33.700,00 €

Odervorland

37.400,00 €

Scharmützelsee

47.300,00 €

Schlaubetal

42.200,00 €

Spreenhagen

35.400,00 €

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Fehrbellin

37.200,00 €

Heiligengrabe

29.200,00 €

Kyritz, Stadt

47.000,00 €

Neuruppin, Stadt

104.100,00 €

Rheinsberg, Stadt

43.500,00 €

Wittstock/Dosse, Stadt

56.100,00 €

Wusterhausen/Dosse

34.000,00 €

Lindow (Mark)

33.700,00 €

Neustadt (Dosse)

37.400,00 €

Temnitz

29.600,00 €

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Beelitz, Stadt

36.800,00 €

Bad Belzig, Stadt

40.400,00 €

Groß Kreutz (Havel)

29.900,00 €

Kleinmachnow

52.100,00 €

Kloster Lehnin

37.000,00 €

Michendorf

36.300,00 €

Nuthetal

32.900,00 €

Schwielowsee

37.200,00 €

Seddiner See

25.200,00 €

Stahnsdorf

36.700,00 €

Teltow, Stadt

59.100,00 €

Treuenbrietzen, Stadt

35.300,00 €

Werder (Havel), Stadt

58.200,00 €

Wiesenburg/Mark

27.500,00 €

Beetzsee

30.500,00 €

Brück

34.600,00 €

Niemegk

27.000,00 €

Wusterwitz

27.200,00 €

Ziesar

30.600,00 €

Landkreis Prignitz

Groß Pankow (Prignitz)

27.800,00 €

Gumtow

28.500,00 €

Karstädt

35.000,00 €

Perleberg, Stadt

53.700,00 €

Plattenburg

27.800,00 €

Pritzwalk, Stadt

54.200,00 €

Wittenberge, Stadt

92.700,00 €

Bad Wilsnack/Weisen

37.100,00 €

Lenzen-Elbtalaue

33.400,00 €

Meyenburg

30.900,00 €

Putlitz-Berge

31.000,00 €

Landkreis Spree-Neiße

Drebkau, Stadt

28.900,00 €

Forst (Lausitz), Stadt

56.700,00 €

Guben, Stadt

61.500,00 €

Kolkwitz

34.100,00 €

Neuhausen

26.800,00 €

Schenkendöbern

25.700,00 €

Spremberg, Stadt

65.700,00 €

Welzow, Stadt

28.200,00 €

Burg (Spreewald)

34.600,00 €

Döbern-Land

40.300,00 €

Peitz

36.600,00 €

Landkreis Teltow-Fläming

Am Mellensee

32.500,00 €

Baruth/Mark, Stadt

27.600,00 €

Blankenfelde-Mahlow

62.700,00 €

Großbeeren

28.500,00 €

Jüterbog, Stadt

51.000,00 €

Luckenwalde, Stadt

63.800,00 €

Ludwigsfelde, Stadt

67.100,00 €

Niedergörsdorf

31.000,00 €

Nuthe-Urstromtal

29.000,00 €

Rangsdorf

39.800,00 €

Trebbin, Stadt

35.700,00 €

Zossen, Stadt

50.800,00 €

Dahme/Mark

42.400,00 €

Landkreis Uckermark

Angermünde, Stadt

58.700,00 €

Boitzenburger Land

28.200,00 €

Lychen, Stadt

31.600,00 €

Nordwestuckermark

29.100,00 €

Prenzlau, Stadt

75.200,00 €

Schwedt/Oder, Stadt

129.900,00 €

Templin, Stadt

66.900,00 €

Uckerland

25.200,00 €

Brüssow (Uckermark)

30.800,00 €

Gartz (Oder)

33.800,00 €

Gerswalde

30.200,00 €

Gramzow

37.300,00 €

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 2025 ABl./25, [Nr. 33], S. 542

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