Landesregierung Brandenburg

Einführung technischer Regelungen für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen bei Maßnahmen der baulichen Erhaltung an Landesstraßen

Aktuelle Fassung

Der Runderlass richtet sich an

  1. die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  2. die unteren Abfallwirtschaftsbehörden,
  3. die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 16/2015 vom 11. September 2015 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verfügt, dass ab dem 1. Januar 2018 der Einbau von Baustoffgemischen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen in Bundesfernstraßen nicht mehr erfolgen soll. Diese Regelung ist mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nr. 16/2016 - Verkehr vom 14. November 2016 (ABl. S. 1532) eingeführt und gilt auch für die Landesstraßen im Land Brandenburg.

Ergänzend zu diesem Einbauverbot sollen unter besonderen Voraussetzungen zur Einsparung von Primärbaustoffen sowie zur Reduktion baubedingter Transporte Kaltrecycling-Bauweisen zur Anwendung kommen können. Hierbei soll die Aufbereitung nicht gefährlicher teer-/pechhaltiger Materialien (> 25 bis

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. August 2024 ABl./24, [Nr. 35], S. 738

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