Nachweis der Nutzungsarten und Klassifizierungen im Liegenschaftskataster (Nutzungsartenerlass)
Aktuelle Fassung
1.1 Ziel und Zweck
1.2 Definition
1.3 Zuständigkeiten
1.4 Aktualität
2.1 Umfang und Tiefengliederung
2.2 Erhebungseinheit
2.3 Dominanzprinzip
2.4 Abgrenzung der Abschnitte/Objekte
2.5 Erfassungsuntergrenze
2.6 Überlagernde Nutzung
3.1 Erhebung mittels DOP
3.2 Örtliche Erhebung
3.3 Messungsbegleitende Erhebung
3.4 Daten anderer Stellen
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Verzeichnis der Nutzungsarten
Anlage 2 Verzeichnis der Klassifizierungen
Die Verwaltungsvorschrift regelt den Nachweis der Nutzungsarten gemäß § 11 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG) vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2019 (GVBl. I - 2019, Nr. 32).
1 Allgemeine Grundsätze
Die Verwaltungsvorschrift regelt die Erhebung der Nutzungsarten und die Klassifizierung der Flächen der öffentlich-rechtlichen Festlegungen für eine landesweit einheitliche Führung im Liegenschaftskataster.
Die Nutzungsarten beschreiben die zum Zeitpunkt der Erhebung vorgefundene tatsächliche Bodennutzung bzw. die durch die Art der Bodenbedeckung, der vorhandenen Gebäude oder baulichen Anlagen anzunehmende Tatsächliche Nutzung (TN). Kurzzeitig anderweitige Nutzungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die Klassifizierungen sind öffentlich-rechtliche Festlegungen, die von den zuständigen Stellen auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen festgelegt werden.
Für die Erhebung der Nutzungsarten sind grundsätzlich die Katasterbehörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zuständig. Im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen liegt für deren Bereich die Erhebung in der Verantwortung der jeweiligen Vermessungsstelle.
Die Führung der Klassifizierung erfolgt nachrichtlich durch die Katasterbehörden.
Die Überprüfung der Nutzungsarten und Klassifizierungen sind innerhalb eines Turnus von drei Jahren (Grundaktualität) zu gewährleisten. Bei Bedarf wird die Aktualität der Nutzungsart an den Anforderungen der verwendenden Personen und Stellen ausgerichtet.
2 Erhebungsgrundsätze
2.1 Umfang und Tiefengliederung
Die Nutzungsarten und die Klassifizierungen sind entsprechend ihrer Definition im Umfang und der Gliederung der Anlagen 1 und 2 zu erheben.
Für die Nutzungsarten und die Klassifizierungen sind entsprechend ihrer tatsächlichen räumlichen Ausdehnung Objekte zu bilden. Diese sind an der Flurgrenze zu begrenzen. Die Nutzungsarten sind sinnvoll abzugrenzen.
Innerhalb der Erhebungseinheit ist für die Vergabe der Nutzungsarten und Klassifizierung die vorherrschende Nutzung anzuhalten (Dominanzprinzip). Die Nutzungsart ist eine generalisierte Angabe; sie fasst die für eine bestimmte Nutzungsform typischen Merkmale zusammen. Einzelne Merkmale oder Bestandteile können deshalb in verschiedenen TN auftreten. Das Dominanzprinzip ist nicht anzuwenden, wenn ein gemeinsamer funktioneller Charakter der verschiedenen TN fehlt.
2.4 Abgrenzung der Abschnitte/Objekte
Die Abgrenzung der Nutzungsarten und der Klassifizierungen ist generalisierend zu bestimmen; kleine Ein- und Ausbuchtungen sind zu vernachlässigen. Fällt die Abgrenzung der TN in die Nähe einer Flurstücksgrenze (
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 1. Juli 2024 | ||
| Anlage 1 neu gefasst durch Erlass vom 16. September 2024 | ||
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