Landesregierung Brandenburg

Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr -

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz - vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) wird bekannt gemacht:

Der Prozentsatz im Sinne des § 231 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg beträgt für das Kalenderjahr 2023

2,74.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. April 2024 ABl./24, [Nr. 15], S. 260

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