Erlass zur Übertragung der Führung des Ausbildungsstättenverzeichnisses auf das Studentenwerk Frankfurt (Oder)
Aktuelle Fassung
Auf der Grundlage des § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) ergeht folgender Erlass:
§ 1
Übertragung
Die Führung des Ausbildungsstättenverzeichnisses nach § 39 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Verbindung mit Ziffer 39.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG wird auf das Studentenwerk Frankfurt (O.) übertragen.
§ 2
Aufsicht
Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK).
§ 3
Durchführung der Übertragung
(1) Das derzeit vom MWFK geführte Ausbildungsstättenverzeichnisses ist in das CMS-System des MWFK (SixCMS unter MAIS2.0) eingebunden und ist keine eigenständig lauffähige Anwendung.
(2) Das Studentenwerk Frankfurt (O.) wird eine für die künftige Führung des Ausbildungsstättenverzeichnisses und für die Migration der Daten des bisherigen Ausbildungsstättenverzeichnisses geeignete IT-Anwendung (z. B. eine Datenbank) im Rahmen der vergabe- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen ausschreiben.
(3) Die Kosten der auszuschreibenden IT-Anwendung trägt das MWFK.
§ 4
Öffentliche Einsehbarkeit
Die öffentliche Einsehbarkeit des Ausbildungsstättenverzeichnisses ist durch das Studentenwerk Frankfurt (O.) sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist auch eine Veröffentlichung und Verlinkung des Ausbildungsstättenverzeichnisses auf der Website des MWFK vorzusehen.
§ 5
Zeitpunkt des Übergangs der Aufgabe; Inkrafttreten
(1) Die Übertragung der Führung des Ausbildungsstättenverzeichnisses nach § 1 wird am Tage nach der erfolgreichen Migration der Daten des bestehenden Ausbildungsstättenverzeichnisses in die IT-Anwendung nach § 3 Abs. 2 wirksam.
(2) Dieser Erlass tritt am 29. Januar 2024 in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. Januar 2024 | ||
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