Verlängerung von nach § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Landesaufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge erteilten Aufenthaltserlaubnissen (Allgemeine Weisung im Ausländerrecht Nr. 07/2023 - AW-AuslR 2023.07)
Aktuelle Fassung
Die Landesaufnahmeanordnung (LAO) für syrische Flüchtlinge wird über den 31.12.2023 hinaus nicht verlängert und läuft somit am 31.12.2023 aus. Damit ist es ab dem 01.01.2024 nicht mehr möglich, (neue) Anträge zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge nach der LAO für syrische Flüchtlinge zu stellen.
Für Titelinhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach der LAO für syrische Flüchtlinge ist jedoch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 8 AufenthG i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin möglich, da der humanitäre Aufnahmegrund für diesen Personenkreis weiter fortbesteht. Die Regelungen der LAO für syrische Flüchtlinge sind somit bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend anzuwenden.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit ist als Rechtsgrundlage weiterhin „§ 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Landesaufnahmeverordnung BB“ anzugeben.
Der Text der bis zum 31.12.2023 gültigen LAO für syrische Flüchtlinge ist dieser Allgemeinen Weisung der Vollständigkeit halber nochmals als Anlage beigefügt.
Liegen die Voraussetzungen zur Verlängerung nicht mehr vor, ist zu prüfen, ob der Aufenthalt zu einem anderen Zweck erlaubt werden kann oder ggf. eine Duldung zu erteilen ist.
Liegen die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 4 oder für eine Niederlassungserlaubnis nach den §§ 9, 26 Abs. 4 AufenthG offenkundig vor, sollte der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Absprache mit der antragstellenden Person in einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis umgedeutet werden.
Die Übernahme der Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit für bereits eingereiste Familienangehörige bleibt auch im Fall der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 8, 23 Abs. 1 AufenthG nach dem 31.12.2023 bestehen. Die zuständigen Sozialämter wurden hierüber durch das MSGIV informiert.
Auf die Übergangsfrist zur Abarbeitung der bis zum 31.12.2023 zu stellenden Anträge nach der LAO für syrische Flüchtlinge (Information Nr. 55/2023 vom 10.11.2023) wird hingewiesen.
Die bisher monatlich an das MIK zu übersendende Statistik (Ziffer 8 der LAO für syrische Flüchtlinge) ist nach dem Stichtag 31.12.2023 nur noch quartalsmäßig zum 10. Tag des Folgemonats zu übersenden. Die statistischen Daten zum 31.12.2024 werden für die Abschlussstatistik verwendet. Danach endet die Meldepflicht.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 20. Dezember 2023 | ||
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