Vorläufige Anwendung ergänzender Regelungen in den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)
Aktuelle Fassung
I.
Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen sind vor dem Hintergrund eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Frage der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs übereingekommen, eine Regelung in die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten zu ergänzen und zum 1. Oktober 2023 vorläufig in Kraft zu setzen. Eine endgültige und einheitliche Regelung für den Bereich des Bundes und der Länder soll zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden und die vorläufige Regelung dieses Runderlasses ersetzen.
II.
Die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) vom 12. Dezember 2016 (JMBl. 2017 S. 2) werden wie folgt geändert:
Vor II. wird folgender Absatz eingefügt:
„Für das Land Brandenburg soll zusätzlich im Rahmen der Nummer 163 RiVASt folgender Absatz gelten:
(3) Wünscht die gesuchte Person bereits vor ihrer Überstellung ihr Recht wahrzunehmen, einen Rechtsbeistand in Deutschland zu benennen, und verfügt sie nicht bereits über einen solchen, so stellt ihr die zuständige deutsche Justizbehörde nach entsprechender Unterrichtung durch den festnehmenden Mitgliedstaat unverzüglich Informationen zur Verfügung, die ihr dies erleichtern (§ 83j Absatz 5 IRG in Verbindung mit §§ 142 Absatz 5, 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 StPO).“
III.
Dieser Runderlass tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Potsdam, den 15. August 2023
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 15. August 2023 | JMBl/23, [Nr. 9], S. 132 | |
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