Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Allgemeine Weisung 05/2023 - Verlängerung des Abschiebungsstopps gem. § 60a Abs. 1 AufenthG in den Iran bis 31.12.2023 (Allgemeine Weisung im Ausländerrecht Nr. 05/2023 - AW-AuslR 2023.05)

Historische Fassung

Verlängerung des Abschiebungsstopps gem. § 60a Abs. 1 AufenthG in den Iran bis 31.12.2023

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat am 18. August 2023 im Umlaufverfahren beschlossen, dass angesichts der Menschenrechtssituation bis auf Weiteres keine Abschiebungen in den Iran durchgeführt werden.

Es wird insoweit gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG angeordnet, dass Abschiebungen in den Iran bis zum 31. Dezember 2023 auszusetzen sind.

Rückführungen von sogenannten Gefährdern, schweren Straftätern und Personen, bei denen das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt (§ 54 Absatz 1 AufenthG) sowie von Ausreisepflichtigen, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, bleiben nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls grundsätzlich möglich.

Soweit die zuständige Ausländerbehörde in Übereinstimmung mit der für den Rückführungsvollzug zuständigen Zentralen Ausländerbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass eine vollziehbar ausreisepflichtige Person aus der vorgenannten Personengruppe in den Iran abgeschoben werden soll, ist die Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Kommunales einzuholen.

Entsprechende Anfragen sind rechtzeitig, mindestens jedoch mit zweiwöchigem Vorlauf, an das E-Mail-Postfach

auslaenderangelegenheiten@mik.brandenburg.de

zu richten.

Diese Allgemeine Weisung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 11. September 2023
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023

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