Allgemeine Weisung 03 von 2023
Aufenthaltsbeendigung; freiwillige Rückkehr
Inkrafttreten der adaptierten Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Ausreise (Allgemeine Weisung Nr. 03 im AuslR - AW-AuslR 2023.03)
Aktuelle Fassung
Zur Stärkung der freiwilligen Rückkehr als wichtigen Baustein einer gesteuerten Zuwanderung wurden u.a. die Förderkriterien für das Landesprogramm zur freiwilligen Rückkehr angepasst. Von einer Erhöhung der finanziellen Anreize und der Erweiterung des medizinischen Unterstützungsangebots sollen vor allem Familien mit besonderen Bedarfen profitieren. Darüber hinaus soll die Rückwanderung von Personen, bei denen ein sicherheitsrelevantes Interesse an einer dauerhaften Ausreise aus dem Bundesgebiet besteht, eine Rückführung jedoch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, durch neue Programmkomponenten forciert werden.
Die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) wird weiterhin mit der Aufgabenwahrnehmung nach v.g. Richtlinie beauftragt. Die Ausländerbehörden übermitteln, wie gehabt, die Anträge an die ZABH. Diese entscheidet mit Bewilligungsbescheid über die Höhe der Förderung und erstellt anhand des Förderantrags den Förderplan.
Bei der ZABH wird eine Geschäftsstatistik über erfolgreiche freiwillige Ausreisen nach dieser Richtlinie geführt.
Die neue Richtlinie tritt ab 1. Juli 2023 in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. Juli 2023 | ||
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