Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Hinweise zur Weitergeltung der Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz

Historische Fassung
  1. Das Brandenburgische Schiedsstellen- und Gütestellen-gesetz (BbgSchGG) vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31) ist am 17. Dezember 2022 in Kraft getreten.
  2. Im Anwendungsbereich des Brandenburgischen Schiedsstellen- und Gütestellengesetzes gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz vom 27. August 2019 (JMBl. S. 96, ABl. S. 871) gelten fort, soweit sie den Bestimmungen des Brandenburgischen Schiedsstellen- und Gütestellengesetzes nicht ent-gegenstehen.
    2. Die Anlagen 1 bis 9 der Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz werden durch die Anlagen 1 bis 9 dieser Allgemeinen Verfügung ersetzt.
    3. Soweit in den Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz auf Vorschriften des außer Kraft getretenen Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes (BbgSchlG) vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, Bezug genommen wird, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Brandenburgischen Schiedsstellen- und Gütestellengesetzes.
  3. In der folgenden Übersicht sind die ab dem 17. Dezember 2022 geltenden Bestimmungen des Brandenburgischen Schiedsstellen- und Gütestellengesetzes und die außer Kraft getretenen Vorschriften des Schiedsstellengesetzes (SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl. I S. 158, 2001 I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, gegenübergestellt:
Brandenburgisches Schiedsstellen- und GütestellengesetzSchiedsstellengesetzBemerkungen
Abschnitt 2
Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
U
nterabschnitt 2
Verfahren vor Schiedsstellen
§ 7§ 13Sachliche Zuständigkeit
§ 8§ 15Örtliche Zuständigkeit
§ 9§ 14Zweck des Verfahrens
§ 10§ 20Antrag auf Verfahrenseinleitung
§ 11§ 21Form und Inhalt des Antrags
§ 12§ 20 Absatz 1
§ 21 Absatz 1
Rücknahme des Antrags
§ 13§ 17Ausschluss von der Amtsausübung kraft Gesetzes
§ 14-Ablehnung der Schiedsperson wegen Besorgnis der Befangenheit
§ 15§ 18Ablehnung der Amtsausübung
§ 16§ 22Terminbestimmung, Zustellung der Ladung
§ 17§ 23Persönliches Erscheinen der Parteien
§ 18§ 25Vertretung
§ 19§ 26Beistand
§ 20§ 24Verhandlungsgrundsätze
§ 21§ 16Verfahrenssprache
§ 22§ 27
§ 38 Absatz 2
Beweiserhebung
§ 23§ 19Tätigkeit außerhalb des Schiedsstellenbereichs
§ 24§ 28Protokoll
§ 25§ 29Genehmigung und Unterzeichnung des Protokolls
§ 26§ 30Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls
§ 27§ 31Vollstreckung aus dem Vergleich
Abschnitt 3
Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 30§ 32 Absatz 1
§ 37
Zuständigkeit
§ 31§ 32 Absatz 2Verfahrensbestimmungen
§ 32§ 33Absehen vom Sühneversuch
§ 33§ 34Beschränkte Ablehnung der Amtsausübung
§ 34§ 35Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei
§ 35-Vertretung durch Bevollmächtigte
§ 36§ 36Sühnebescheinigung
Abschnitt 4
Kosten
Unterabschnitt 1
Verfahren vor Schiedsstellen
§ 37§ 38 Absatz 1Kostenerhebung
§ 38§ 39Kostenhaftung
§ 39§ 40Fälligkeit, Kostenvorschuss, Zurückbehaltungsrecht
§ 40§ 41Einforderung und Beitreibung
§ 41§ 42Höhe der Gebühren
§ 42§ 43Auslagen
§ 43§ 44Absehen von der Kostenerhebung
§ 44§ 45Einwendungen gegen den Kostenansatz
§ 45§ 46Aufteilung und Abrechnung über die Kosten, Aufwands-entschädigung
Abschnitt 5
Schiedsstellen
§ 47§ 1Einrichtung von Schiedsstellen
§ 48§ 2Besetzung der Schiedsstelle, Stellvertretung
§ 49§ 3Eignung für das Schiedsamt
§ 50§ 4Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer
§ 51§ 5Bestätigung der Wahl
§ 52§ 6Verpflichtung der Schiedsperson
§ 53§ 7Ablehnung und Niederlegung des Amtes
§ 54§ 8Amtsenthebung
§ 55§ 9Aufsicht
§ 56§ 10Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle
§ 57§ 11Verschwiegenheitspflicht
§ 58§ 12Sachkosten, Haftung
  1. Sobald neue Verwaltungsvorschriften nach § 70 des Brandenburgischen Schiedsstellen- und Gütestellengesetzes erlassen sind, finden die Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz im Anwendungsbereich des Brandenburgischen Schiedsstellen- und Gütestellengesetzes keine Anwendung mehr.
  2. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 17. Dezember 2022 in Kraft.

Potsdam, den 3. Februar 2023

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. Februar 2023 JMBl/23, [Nr. 2], S. 41
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2025 durch Allgemeine Verfügung vom 16. September 2024 JMBl/24, [Nr. 11], S. 134

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