Allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen am 31. Oktober (Reformationstag) der Jahre 2022 bis 2024 auf bestimmten Streckenabschnitten im Land Brandenburg
Aktuelle Fassung
Im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz des Landes Berlin und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg wird gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausnahmsweise genehmigt, dass Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen entgegen § 30 Absatz 3 und 4 StVO am 31. Oktober (Reformationstag) der Jahre 2022 bis 2024 von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken bei Fahrten nach und von Berlin befahren dürfen:
- zwischen Güterverkehrszentrum Wustermark über die Bundesstraße 5 und Landesgrenze Berlin,
- zwischen Güterverkehrszentrum Freienbrink über die Landesstraße 38, Bundesautobahn 10 und Bundesstraße 1/5 und Landesgrenze Berlin,
- zwischen Güterverkehrszentrum Großbeeren über die Bundesstraße 101 und Landesgrenze Berlin und
- zwischen Flughafen BER über die Bundesautobahn 113/117 sowie über die Bundesstraße 96/96a und Landesgrenze Berlin.
Ein Verlassen der vorgegebenen Streckenabschnitte ist nicht zulässig. Ausnahmen bilden unfall- oder baustellenbedingte Vollsperrungen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 13. Juni 2022 | ABl./22, [Nr. 26], S. 586 | |
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