Maßgebender Sachbezug nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2021
Aktuelle Fassung
Bezug: MdFE-Rundschreiben - 12-FD 2794.3/2019#01#01 - vom 20. Januar 2021
In dem als Bezug genannten Rundschreiben vom 20. Januar 2021 ist darauf hingewiesen worden, dass die jeweils maßgeblichen Sachbezugswerte für Verpflegung künftig z. B. der im Internetportal des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten Bekanntmachung zu entnehmen sind. Dies betrifft jedoch nicht die Sachbezugswerte, welche die Unterkünfte betreffen. An der Praxis, diese Werte jährlich bekanntzugeben, soll daher festgehalten werden.
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) ist zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2933) geändert worden.
Die für Gemeinschaftsunterkünfte für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter maßgebenden Sachbezugswerte wurden ab 1. Januar 2021 wie folgt festgesetzt:
in Euro pro Monat | |
im Einzelzimmer | 165,90 |
im Doppelzimmer | 71,10 |
im Dreibettzimmer | 47,40 |
im Vierbettzimmer und mehr | 23,70 |
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. März 2021 | ||
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