Historische Fassung Bestimmung der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der schweren Wirtschafts- und Umweltkriminalität im Land Brandenburg
Historische Fassung
I. Einrichtung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft
Gemäß § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird die Staatsanwaltschaft Potsdam zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der schweren Wirtschafts- und Umweltkriminalität im Land Brandenburg (Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschafts- und Umweltkriminalität) bestimmt.
II. Wirtschaftskriminalität
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist sachlich zuständig für besonders umfangreiche Wirtschaftsstrafsachen, wenn für deren Bearbeitung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.
Wirtschaftsstrafsachen im Sinne dieser Allgemeinen Verfügung sind Verfahren wegen der in § 74c GVG genannten Straftaten, darüber hinaus auch solche wegen sonstiger Straftaten, die geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Redlichkeit des wirtschaftlichen Geschehens nachhaltig zu erschüttern.
Besonders umfangreich ist eine Wirtschaftsstrafsache regelmäßig dann, wenn mehrere der nachfolgenden Kriterien zusammentreffen:
- große Zahl von Beschuldigten, Bande oder kriminelle Vereinigung;
- Eintritt eines hohen Schadens oder gewerbsmäßige Begehungsweise;
- Erfordernis umfangreicher (auch überörtlicher oder internationaler) Ermittlungen;
- Erfordernis der Mitarbeit von Wirtschaftsreferenten, Buchhaltern oder Sachverständigen;
- voraussichtliche Erhebung der öffentlichen Klage zur Wirtschaftsstrafkammer.
Besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens sind dann erforderlich, wenn Spezialwissen benötigt wird, das sich über die allgemeine Erfahrung hinaus auf Verfahrensweisen bezieht, die nur besonderen Wirtschaftskreisen geläufig sind, insbesondere auf schwer durchschaubare Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens.
III. Umweltkriminalität
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist sachlich zuständig für besonders schwerwiegende oder komplexe Umweltstrafsachen, wenn für deren Bearbeitung besondere Sachkunde oder besondere Kenntnisse des Umweltrechts erforderlich sind. Dies gilt entsprechend für die Verfolgung von umweltrechtlichen Ordnungswidrigkeiten.
Umweltstrafsachen im Sinne dieser Allgemeinen Verfügung sind im Wesentlichen Verfahren wegen der im Neunundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (§§ 324 bis 330d StGB) genannten Straftaten und wegen gemeingefährlicher Straftaten nach § 307 StGB, § 309 StGB (soweit diese Vorschrift sich nicht auf Sprengstoffstraftaten bezieht), §§ 310 bis 312 und 314 Absatz 1 Nummer 1 StGB sowie wegen Straftaten nach dem Abfallverbringungsgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Pflanzenschutzgesetz und dem Chemikaliengesetz. Umweltrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind im Wesentlichen solche nach den genannten strafrechtlichen Nebengesetzen und dem Abfallrecht.
Besonders schwerwiegend oder komplex ist eine Umweltstrafsache regelmäßig dann, wenn mehrere der nachfolgenden Kriterien zusammentreffen:
- erhebliche Schädigung oder Gefährdung von Mensch oder Umwelt;
- große Zahl von Beschuldigten, Bande oder kriminelle Vereinigung;
- Erzielung hoher Tatgewinne oder gewerbsmäßige Begehungsweise;
- Erfordernis umfangreicher (auch überörtlicher oder internationaler) Ermittlungen;
- Erforderlichkeit der Auswertung umfangreicher Unterlagen oder Dateien.
Das Verfahren wegen einer umweltrechtlichen Ordnungswidrigkeit ist regelmäßig dann besonders schwerwiegend oder komplex, wenn eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt werden soll.
Besondere Sachkunde oder besondere Kenntnisse des Umweltrechts sind dann erforderlich, wenn in nicht nur unerheblichem Maße naturwissenschaftliches oder technisches Fachwissen benötigt wird oder wenn spezifische Fragen des Umweltstraf- oder Umweltverwaltungsrechts einschließlich seiner unionsrechtlichen Bezüge zu beurteilen sind.
IV. Gemeinsame Vorschriften
1. Örtliche Zuständigkeit
Im Umfang der sachlichen Zuständigkeit gemäß den Abschnitten II und III erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft auf alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.
2. Organisation
Die Aufgaben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft werden von einer besonderen Abteilung der Staatsanwaltschaft Potsdam wahrgenommen, die aus mindestens einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter und aus für die Bearbeitung von Verfahren der Wirtschafts- und Umweltkriminalität besonders geeigneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu bestehen hat.
Der Schwerpunktstaatsanwaltschaft werden zusätzliche Stellen für Wirtschaftsfachleute (zum Beispiel Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Buchhalterinnen und Buchhalter) zugewiesen. Die Wirtschaftsfachleute arbeiten den Dezernentinnen und Dezernenten unter deren Anleitung zu.
3. Verfahren
Die Abgabe von Wirtschafts- und Umweltstrafsachen nach den Abschnitten II oder III von einer örtlichen Staatsanwaltschaft an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft erfolgt unmittelbar. Kommt eine Einigung über die Abgabe an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft nicht zustande, führt die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft unverzüglich - in besonders eiligen oder bedeutsamen Fällen durch mündlichen Vortrag - die Entscheidung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts herbei.
Geht eine Anzeige bei einer örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Ist es erforderlich, unaufschiebbare Ermittlungshandlungen vorzunehmen, übersendet die örtliche Staatsanwaltschaft der Schwerpunktstaatsanwaltschaft nach hergestelltem Einvernehmen zu diesem Zweck auf geeignetem Wege die Akten oder die wesentlichen Aktenbestandteile. Ist dies nicht möglich, veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft die Maßnahmen eigenständig.
Bestätigt sich der Verdacht einer Wirtschafts- oder Umweltstrafsache oder einer umweltrechtlichen Ordnungswidrigkeit nach den Abschnitten II oder III nicht, gibt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Begründung versehen an die örtliche Staatsanwaltschaft zurück. Bei mehreren Taten im Sinne des § 264 der Strafprozessordnung stellt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Verfahren wegen der in ihre Zuständigkeit fallenden Straftat zuvor ein.
V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rundverfügung des Ministers der Justiz „Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen“ vom 19. Juli 1991 (JMBl. S. 70), die zuletzt durch die Rundverfügung vom 27. Januar 1997 (JMBl. S. 14) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 24. Juni 2020
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 24. Juni 2020 | JMBl/20, [Nr. 7], S. 94 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Juni 2021 durch Allgemeine Verfügung vom 29. April 2021 | JMBl/21, [Nr. 5], S. 34 | |
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