Landesregierung Brandenburg

Trennungsgeldverordnung und Auslandstrennungsgeldverordnung - Hinweise zu Änderungen im Trennungsgeldrecht

Aktuelle Fassung

Mit Artikel 12 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) erfolgt eine Änderung der Trennungsgeldverordnung (TGV) zum 1. Juni 2020. Zudem erfolgen mit Artikel 11 dieser Verordnung Anpassungen in der Auslandstrennungsgeldverordnung.

Die Trennungsgeldverordnung gilt gemäß § 63 des Landesbeamtengesetzes unter Beachtung der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung (BbgTGV) auch für die Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg.

Zu den wesentlichen Änderungen werden folgende allgemeine Hinweise gegeben:

1 § 1 Absatz 3 Nummer 1 TGV (Wegfall Einzugsgebiet bei vorübergehenden Maßnahmen)

Bei Personalmaßnahmen, die auf bestimmte Zeit angelegt sind (§ 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 TGV), kann auch dann Trennungsgeld gewährt werden, wenn sich die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte befindet.

Die Voraussetzung des notwendigen Dienstortwechsels gilt indes unverändert fort.

2 § 3 Absatz 2 TGV (Anpassung Trennungstagegeld und -übernachtungsgeld an § 8 des Bundesreisekostengesetzes)

Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld bei auswärtigem Verbleiben werden nach der Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt.

Mit der geänderten Regelung erfolgt die Berechnung des Trennungstagegeldes nicht mehr auf Grundlage der maßgebenden Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, sondern durch den Verweis auf § 8 BRKG und damit auch auf § 6 BRKG auf Grundlage der Verpflegungspauschale nach dem Einkommensteuergesetz.

Das Trennungsübernachtungsgeld wird künftig ausschließlich in § 3 Absatz 2 TGV geregelt; die Regelungen hierzu in den Absätzen 3 und 4 entfallen. Die Bestimmungen zum Trennungsübernachtungsgeld in Tz. 3.4 der Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg finden weiterhin Anwendung.

3 § 4 Absatz 7 TGV (Trennungsübernachtungsgeld bei Eltern- und Pflegezeit)

Abweichend von dem Grundsatz, kein Trennungsgeld ohne Anspruch auf Besoldung (§ 7 Absatz 4 TGV) zu gewähren, werden bei Eltern- und Pflegezeit die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für die Dauer von längstens drei Monaten erstattet.

4 § 5 Absatz 1 und 4 TGV (Verbesserte Reisebeihilfe)

Reisebeihilfen für Heimfahrten erfolgen nunmehr nach Maßgabe des § 8 BRKG. Dies ermöglicht die Gewährung von Reisebeihilfe für Heimfahrten für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am neuen Dienstort unabhängig vom Familienstand. Durch den Verweis auf § 8 BRKG entfallen die bisherigen starren Anspruchszeiträume. Dem Berechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, Heimfahrten anzusparen.

5 § 6 Absatz 4 Satz 2 TGV (Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr)

Gemäß § 3 Absatz 6 BbgTGV ist § 6 TGV im Land Brandenburg nicht anzuwenden; entsprechend sind die diesbezüglichen Änderungen des Bundes unbeachtlich.

Allgemeines

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die durch die Änderung der Trennungsgeldverordnung bedingten Mehrausgaben ab 1. Juni 2020 gemäß § 5 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 aus dem jeweiligen Personalbudget zu decken sind.

Eine zum 1. Juni 2020 rückwirkende Anpassung der Anwärter-Trennungsgeldverordnung erfolgt zeitnah. Anschließend ist beabsichtigt, die Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg anzugleichen.

Es wird gebeten, alle Beschäftigten in geeigneter Form zu informieren.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. Mai 2020 ABl./20, [Nr. 25], S. 541

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