Landesregierung Brandenburg

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Mai 2020

Aktuelle Fassung

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Mai 2020 bekannt:

Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 43) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz-gesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:

Lfd. NummerSARS-CoV-2-EindVVerstoßAdressat des BußgeldbescheidesRegelsatz in Euro
1§ 1 Satz 2Verstoß gegen MindestabstandsgebotJede angetroffene Person50 - 250
2§ 2 Satz 1Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zehn Personen, sofern diese mehr als zwei Haushalten angehören und nicht gemäß Satz 2 ausgenommen sindJede im öffentlichen Raum angetroffene Person50 - 500
3§ 3 Absatz 2Fehlende Umsetzung eines Hygienekonzeptes im Sinne des § 3 Absatz 2Arbeitgeber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä., Veranstalter, Betreiber100 - 5 000
4§ 3 Absatz 3Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen durch Verkaufsstellen sowie Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindetBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2 500
5§ 5 Absatz 1Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 oder 4 erfasst sindVeranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person500 - 2 500
6§ 5 Absatz 1Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 oder 4 erfasst sindTeilnehmende Person50 - 500
7§ 5 Absatz 5Fehlende Sicherstellung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln oder fehlende Erfassung oder Aufbewahrung der persönlichen Daten der TeilnehmendenLeiter einer Versammlung nach § 5 Absatz 3 Satz 2, Verantwortlicher einer Einrichtung nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 bis 17 und 22, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2 500
8§ 6 Absatz 1 bis Absatz 3Fehlende Sicherstellung der Voraussetzungen zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung oder fehlende Sicherstellung der Einhaltung des Hygienekonzeptes, insbesondere der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten VoraussetzungenVerantwortlicher der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
9§ 6 Absatz 4 Satz 1Betrieb der dort genannten Einrichtungen, sofern nicht die Ausnahme des § 6 Absatz 4 Satz 2 oder 3 einschlägig istVerantwortlicher der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
10§ 6 Absatz 4 Satz 1Besuch oder Nutzung der dort genannten Einrichtungen, sofern nicht die Ausnahme des § 6 Absatz 4 Satz 2 oder 3 einschlägig istBesuchende Person50 - 500
11§ 6 Absatz 5Verstoß gegen die Verpflichtung, auf das erhöhte Infektionsrisiko hinzuweisenVerantwortlicher der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2 500
12§ 6 Absatz 9Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen Spielplatzes von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern diese nicht als Aufsichtspflichtberechtigte ein Kind begleitenBesuchende Person50 - 500
13§ 7 Absatz 1 Nummer 1Betrieb eines der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Gewerbebetriebe für den PublikumsverkehrBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
14§ 7 Absatz 1 Nummer 2Betrieb einer Vergnügungsstätte, die nicht gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 ausgenommen ist, für den PublikumsverkehrBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
15§ 7 Absatz 1 Nummer 3Betrieb einer Prostitutionsstätte oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung für den PublikumsverkehrBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
16§ 7 Absatz 1 Nummer 4Betrieb einer der in § 7 Absatz 1 Nummer 4 genannten Einrichtungen für den PublikumsverkehrBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
17§ 8 Absatz 1Betrieb einer Gaststätte, die nicht gemäß § 8 Absatz 2 oder Absatz 4 ausgenommen istBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
18§ 8 Absatz 3Nichteinhaltung der Vorgaben zum BestellprozessBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2 500
19§ 8 Absatz 4 Satz 1Fehlende Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nach den §§ 3 und 5 Absatz 5Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä1 000 - 10 000
20§ 8 Absatz 4 Satz 2Nichteinhaltung der in § 8 Absatz 4 Satz 2 festgesetzten ÖffnungszeitenBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
21§ 10 Satz 1Kampfmittelbeseitigung entgegen dem in § 10 Satz 1 enthaltenen Verbot, sofern keine Ausnahme gemäß § 10 Satz 2 zugelassen worden istUnternehmen i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 1 KampfmV1 000 -10 000
22§ 11 Absatz 1Duldung von Besuch durch mehr als eine Person pro Patientin oder Patient in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern der Besuch nicht von § 11 Absatz 2 erfasst wirdBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
23§ 11 Absatz 1Besuch durch mehr als eine Person pro Patientin oder Patient in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern der Besuch nicht von § 11 Absatz 2 erfasst wirdBesuchende Person100 - 1 000
24§ 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2Fehlende Zutrittssteuerung oder Unterlassen geeigneter Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Patientinnen oder Patienten, der Bewohnerinnen oder Bewohner oder des Personals vor Infektionen in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern der Besuch nicht von § 11 Absatz 2 erfasst wirdBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
25§ 11 Absatz 3 Satz 1Duldung des Zutritts zu einem Krankenhaus oder einer Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1 für eine Person mit AtemwegsinfektionenBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.5 000 - 10 000
26§ 11 Absatz 3 Satz 2Duldung von Besuchern trotz eines aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens in der jeweiligen Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1, sofern es sich nicht um ein Krankenhaus handeltBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.5 000 - 10 000
27§ 11 Absatz 5Nichtbeachtung von Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1Betretungsbefugte Person100 - 1 000
28§ 14 Absatz 1 Satz 3Verstoß gegen die AnzeigepflichtTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 5 000
29§ 14 Absatz 1 Satz 5Verstoß gegen eine Festlegung des zuständigen Jugendamtes oder der EinrichtungsaufsichtTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 10 000
30§ 14 Absatz 2 Satz 2Verstoß gegen die Verpflichtung zur Dokumentation und zur Einhaltung der Hygienestandards nach § 3Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
31§ 14 Absatz 2 Satz 3Verstoß gegen das ÜbernachtungsverbotTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 5 000
32§ 14 Absatz 2 Satz 4Verstoß gegen die in § 14 Absatz 2 Satz 4 genannten Voraussetzungen für HeimfahrtenTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 5 000
33§ 15 Absatz 1Betrieb einer in § 15 Absatz 1 genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgtTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
34§ 15 Absatz 3Unterlassen der in § 15 Absatz 3 genannten erforderlichen MaßnahmenTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2 500

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei sind unter anderem

  • das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
  • ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
  • ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
  • die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
  • vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV

zu berücksichtigen.

Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3 Absatz 3, §§ 7, 8 und 10 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro betragen.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zusätzlich auch ein Unternehmen oder eine juristische Person oder Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. Mai 2020 ABl./20, [Nr. 21S], S. 500-2

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