Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020

Historische Fassung

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020 bekannt:

Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 (GVBl. II Nr. 11) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:

Lfd. Nr.SARS-CoV-2-EindVVerstoßAdressat des BußgeldbescheidesRegelsatz in Euro
1§ 1 Abs. 1Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 Abs. 2 erfasst sindVeranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person500 - 2.500
2§ 1 Abs. 1Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 Abs. 2 erfasst sind
Teilnehmende Person50 - 500
3§ 2 Abs. 1Betrieb einer Verkaufsstelle, die nicht gem. § 2 Abs. 2 ausgenommen istBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
4§ 2 Abs. 1Betrieb einer Einrichtung, die nicht gem. § 2 Abs. 2 ausgenommen istBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
5§ 3 Nr. 1Betrieb einer der genannten EinrichtungenBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
6§ 3 Nr. 2Betrieb einer der genannten EinrichtungenBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
7§ 3 Nr. 3Betrieb einer der genannten EinrichtungenBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
8§ 3 Nr. 4Betrieb einer der genannten EinrichtungenBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
9§ 4 Abs. 1Betrieb der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallenBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
10§ 4 Abs. 1Besuch der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallenBesuchende Person50 - 500
11§ 4 Abs. 3Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen SpielplatzesBesuchende Person, Duldung durch den Eigentümer eines Spielplatzes50 - 500
12§ 5Durchführung von dort genannten Zusammenkünften sowie Unterbreiten von dort genannten Angeboten sowie Anbieten von BusreisenVeranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person500 - 2.500
13§ 5Teilnahme an dort genannten Zusammenkünften sowie Wahrnehmung von dort genannten Angeboten sowie Teilnahme von BusreisenTeilnehmende Person50 - 500
14§ 6 Abs. 1Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung, die nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen istBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
15§ 6 Abs. 2Nichteinhaltung der Vorgaben zum BestellprozessBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2.500
16§ 6 Abs. 4Öffnung einer dort genannten Einrichtung für den PublikumsverkehrBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
17§ 6 Abs. 5Beherbergung von Personen zu touristischen ZweckenBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
18§ 8 Abs. 1Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 8 Abs. 2 oder 3 geltenBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
19§ 8 Abs. 1Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 8 Abs. 2 oder 3 geltenBesuchende Person100 - 1.000
20§ 9 Abs. 1 Satz 3Verstoß gegen die unverzügliche Abgabe von Meldungen zu Personalengpässen oder VersorgungsproblemenTräger der Einrichtung100 - 5.000
21§ 9 Abs. 1 Satz 5Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter oder EinrichtungsaufsichtTräger der Einrichtung100 - 10.000
22§ 9 Abs. 2 Satz 2Verstoß gegen das BesuchsverbotTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
23§ 9 Abs. 2 Satz 2Verstoß gegen das BesuchsverbotBesuchende Person100 - 1.000
24§ 9 Abs. 3Betrieb einer dort genannten Einrichtung mit Publikumsverkehr oder persönlichem Zugang für Hilfesuchende ohne Zustimmung des zuständigen JugendamtesTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 1.000
25§ 9 Abs. 4Betrieb einer dort genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgtBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
26§ 9 Abs. 5Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der VerordnungBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2.500
27§ 10Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der VerordnungBetriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2.500
28§ 11 Abs. 2Verstoß gegen das Betretungsverbot, sofern nicht § 11 Abs. 3 greiftJede auf öffentlichen Orten angetroffene Person50 - 500

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderen

  • das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
  • ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter ggf. entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
  • ein ggf. fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
  • die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
  • vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV

zu berücksichtigen.

Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3, 4 und 6 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen bzw. eine juristische Person/Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 31. März 2020 ABl./20, [Nr. 13S], S. 288-2
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift des MSGIV vom 17. April 2020 ABl./20, [Nr. 15S], S. 332-2

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