Landesregierung Brandenburg

Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab 1. Januar 2020 nach § 38h BBhV
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2020

Aktuelle Fassung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat mit Rundschreiben vom 19. Dezember 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2020 für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 44 SGB XI) mitgeteilt.

1. Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2020

Zum 1. Januar 2020 ändern sich die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) und damit die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI. Die Bezugsgröße für die alten Bundesländer beträgt nunmehr 38.220 Euro jährlich bzw. 3.185 Euro monatlich. Die Bezugsgröße für die neuen Bundesländer beträgt 36.120 Euro jährlich bzw. 3.010 Euro monatlich. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 %.

Die sich daraus ab dem 1. Januar 2020 ergebenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen.

Nach Mitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2019 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Bundesländern mit dem Faktor 1,022471910 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,048780488 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider.

Des Weiteren können die sich ergebenden Beiträge für Fälle des Besitzstandsschutzes in der Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen der beigefügten Anlage 2 entnommen werden.

2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2020

Die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen im Jahre 2020 ist durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wie folgt festgelegt worden:

  • 48,188 Prozent an die Deutsche Rentenversicherung Bund und
  • 51,812 Prozent an den zuständigen Regionalträger.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. Februar 2020

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