Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung der Schulsozialarbeit im Land Brandenburg (RL-SchSozA)

Historische Fassung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Brandenburg fördert entsprechend § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Angebote der Schulsozialarbeit.

1.2. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Schulsozialarbeit umfasst verschiedene Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die von hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräften in Schulen erbracht werden. Schulsozialarbeit findet ihre rechtliche Grundlage hauptsächlich in den §§ 11 (Jugendarbeit), 13 (Jugendsozialarbeit) und 14 (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) SGB VIII - in Kooperation mit anderen Fachkräften und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe wirkt sie bei Bedarf auch in anderen Handlungsfeldern mit, etwa bei der Förderung der Erziehung in der Familie oder in der Hilfeklärung und Hilfeplanung der Hilfe zur Erziehung, in der Beratung von jungen Menschen gem. § 8 SGB VIII oder beim Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII.

Die schulrechtlichen Grundlagen für Schulsozialarbeit finden sich in den §§ 4 (Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung), 9 insbes. Abs. 1 (Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen) und 18 (Ganztagsangebote) des Brandenburgischen Schulgesetzes.

2.2. Schulsozialarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die jeweilige sozialpädagogische Fachkraft hauptamtlich, verlässlich und über einen größeren Teil des Schultages an der einzelnen Schule anwesend ist, dass sie für Schülerinnen und Schüler, für Lehrkräfte und für Eltern erreichbar und insofern ein Teil der Schulgemeinschaft ist, dabei aber eine andere (nämlich sozialpädagogische) Perspektive als der pädagogische Ansatz der Lehrkräfte bietet.

2.3. Gefördert werden können auch andere Formen der Kooperation von Jugendhilfe und Schule, wenn sie bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie aus dem Landesjugendplan gefördert wurden und/oder durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses im Jugendförderplan gem. § 24 AGKJHG als gleichwertiges sozialpädagogisches Angebot in Schulen verankert sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg (Jugendämter).

3.2. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Zuwendungsempfänger verwenden die Zuwendung für Angebote der Schulsozialarbeit in eigener Trägerschaft oder leiten die Zuwendungen an Ämter, amtsfreie Gemeinden oder Träger der freien Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Diese sind dann Letztempfänger.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

4.1. die geförderten Angebote durch sozialpädagogische Fachkräfte erbracht werden, die staatlich anerkannte Sozialarbeiter/-innen oder Sozialpädagogen/-innen sind oder über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

4.2. die ab 2019 neu zu fördernden Angebote der Schulsozialarbeit bisher nicht aus Mitteln des Programms zur Förderung der Personalkosten von sozialpädagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gefördert wurden.

4.3. der jeweils aktuelle Jugendförderplan gem. § 24 AGKJHG vorgelegt wird, der den Bedarf an den zu fördernden Angeboten der Schulsozialarbeit ausweist.

4.4. Die staatlichen Schulämter übermitteln den Jugendämtern bis zum 28.02.2019 ihre Einschätzung, an welchen Schulstandorten Bedarf für neue Angebote der Schulsozialarbeit besteht und machen begründet kenntlich, wo aus Sicht der Schulaufsicht Prioritäten zu setzen sind.

4.5. Insoweit die Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe weitergegeben werden, sind die verbleibenden Kosten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. aus anderen kommunalen Haushalten sowie Eigenmitteln der freien Träger zu finanzieren. Der Eigenanteil der freien Träger soll deren Finanzkraft berücksichtigen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2. Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung:

Zuweisung

5.4. Bemessungs- und Verteilungsgrundlage:

5.4.1. Der Festbetrag beträgt 9.750 Euro je geförderter Vollzeitstelle. Stellenteilungen sind möglich. Bei Teilzeitstellen verringert sich der Festbetrag entsprechend der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit.

5.4.2. Der für die neu zu fördernden Angebote der Schulsozialarbeit zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel beruht auf der Zahl der Minderjährigen je Jugendamtsbereich unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors, der die Fläche der Gebietskörperschaft und den Anteil der Minderjährigen in Bedarfsgemeinschaften einbezieht. Für die Ermittlung der bisher schon geförderten Angebote der Schulsozialarbeit wurden die Bestimmungen der Zuwendungsbescheide zur Förderung der Personalkosten von sozialpädagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit und die Angaben in den dazu geführten Verwendungsnachweisen zugrunde gelegt.

Die je Jugendamtsbereich höchstens förderfähigen Vollzeitstellen ergeben sich aus der folgenden Tabelle:

Landkreis/kreisfreie StadtKontingent bis 2018Zusätzliches Kontingent ab 2019Gesamt 2019
Brandenburg8311
Cottbus12416
Frankfurt (Oder)729
Potsdam15520
Barnim15722
Dahme-Spreewald14620
Elbe-Elster17421
Havelland18725
Märkisch-Oderland22729
Oberhavel22830
Oberspreewald-Lausitz13518
Oder-Spree20727
Ostprignitz-Ruppin19524
Potsdam-Mittelmark20828
Prignitz12416
Spree-Neiße12517
Teltow-Fläming15722
Uckermark17623
Summe278100378

6. Verfahren

6.1. Antragsverfahren:

Die Jugendämter führen zu ihrer Entscheidung über die Verteilung der Fördermittel das Benehmen mit den Schulämtern herbei und stellen die Anträge beim MBJS zusammengefasst für die Haushaltsjahre 2019 bis 2021 bis zum 31.03.2019. Dabei sind für die Jahre 2019 und 2020 Anträge zu den ab 2019 neu zu fördernden Angeboten zu stellen. Maßnahmebeginn ist grundsätzlich frühestens der 01.04.2019. Verspätet eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, solange ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind. Der Maßnahmebeginn verschiebt sich dann auf den Eingang des Antrages. Für 2021 ist ein Antrag für den gesamten zu fördernden Umfang der Personalkosten in der Schulsozialarbeit zu stellen.

Unterlagen zur Begründung der Verteilung der neu zu bewilligenden Festbeträge können bis zum 31.07.2019 nachgereicht werden, wenn die geförderten Fachkräfte ihre Tätigkeit erst zum Beginn des Schuljahres 2019/20 aufnehmen.

6.1.2 Die als Anlage beigefügten Antragsmuster sind verbindlich.

6.2. Bewilligungsverfahren:

6.2.1 Der Bewilligungsbescheid für die Jahre 2019-2021 wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Jahr 2019 erteilt.

6.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Ziff. 3.2 durch die Erstempfänger erfolgt in Form eines gesonderten Bescheids.

6.3. Verwendungsnachweisverfahren:

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport jährlich spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis über die Gesamtkosten aller geförderten Fachkräfte und einem standardisierten Sachbericht je geförderter Fachkraft.

6.4. Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.02.2019 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2019.

Potsdam, den 5. Februar 2019

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2019 durch Zeitablauf vom 5. Februar 2019 Abl. MBJS/19, [Nr. 25], S. 343
Ursprüngliche Fassung vom 5. Februar 2019 Abl. MBJS/19, [Nr. 25], S. 343

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