Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung
Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen nach § 45a Absatz 1 BBhV

Historische Fassung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat teilte mit Schreiben vom
10. Juli 2019 - D 6 - 30111/7#12 - die aktualisierten beihilfefähigen Beträge im Rahmen von Organtransplantationen mit, die ab 1. Juni 2019 durchgeführt werden. Sie werden wie folgt festgesetzt:

  1. 34.083,00 Euro je transplantiertes Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

    Der Betrag setzt sich zusammen aus:
    • Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs,
    • Aufwandserstattungspauschale der Entnahmekrankenhäuser,
    • Transplantationsbeauftragtenpauschale und
    • Finanzierungspauschale für den Betrieb der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters.
  2. 43.209,00 Euro für extrarenale Organe (z. Zt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

    Der Betrag setzt sich zusammen aus:
    • den Pauschalen nach Buchstabe a) und
    • Flugtransportkostenpauschale.
  3. 43.881,00 Euro zusätzlich zu den Pauschalen nach Buchstabe a) und b) je transplantiertes Herz, für das ein OCS™-Einsatz durchgeführt wurde.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. Juli 2019

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