Historische Fassung
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung
Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen nach § 45a Absatz 1 BBhV
Historische Fassung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat teilte mit Schreiben vom
10. Juli 2019 - D 6 - 30111/7#12 - die aktualisierten beihilfefähigen Beträge im Rahmen von Organtransplantationen mit, die ab 1. Juni 2019 durchgeführt werden. Sie werden wie folgt festgesetzt:
- 34.083,00 Euro je transplantiertes Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.
Der Betrag setzt sich zusammen aus:- Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs,
- Aufwandserstattungspauschale der Entnahmekrankenhäuser,
- Transplantationsbeauftragtenpauschale und
- Finanzierungspauschale für den Betrieb der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters.
- 43.209,00 Euro für extrarenale Organe (z. Zt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.
Der Betrag setzt sich zusammen aus:- den Pauschalen nach Buchstabe a) und
- Flugtransportkostenpauschale.
- 43.881,00 Euro zusätzlich zu den Pauschalen nach Buchstabe a) und b) je transplantiertes Herz, für das ein OCS™-Einsatz durchgeführt wurde.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 24. Juli 2019 | ||
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