Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung § 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2019

Historische Fassung

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) ist zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I S. 1842) geändert worden.

Die maßgebenden Sachbezugswerte werden ab 1. Januar 2019 wie folgt festgesetzt:

  1. Für Gemeinschaftsunterkunft

    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter

    in Euro pro Monat
    im Einzelzimmer161,70
    im Doppelzimmer69,30
    im Dreibettzimmer46,20
    im Vierbettzimmer und mehr23,10
  2. Für Verpflegung sind folgende Beträge maßgebend:

    in Euro pro Tag
    volle Tagesverpflegung8,37
    für Frühstück1,77
    für Mittag- oder Abendessen je3,30

Die Sachbezugswerte haben Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Das Trennungstagegeld beträgt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 TGV ab dem 1. Januar 2019

täglich 8,37 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV

täglich 12,56 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Einbehaltungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2019 - entnommen werden.

2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158), das zuletzt durch das Rundschreiben - 12-FD 2794.3/2017#01#01 - vom 21. Dezember 2017 (ABl. 2018 S. 72) geändert worden ist, werden die Beträge in Nummer 2 Buchstabe b und in der als Anlage beigefügten Muster-Vereinbarung durch die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2019 ersetzt.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. November 2018 ABl./18, [Nr. 51], S. 1329
Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdFE vom 15. Januar 2020 ABl./20, [Nr. 6], S. 136

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