Landesregierung Brandenburg

Bundesreisekostengesetz (BRKG)
- Fahrtkostenerstattung bei Einsatz einer privaten BahnCard 100 -

Aktuelle Fassung

In Ziffer 4.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BbgBRKGVwV) ist - gleichlautend wie in Ziffer 4.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) - festgelegt, dass die Kosten einer BahnCard zu erstatten sind, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen.

Aus mehreren verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren (vgl. bspw. VG Bayreuth, Urteil vom 7. Juni 2016 - B 5 K 15.422 -) ergibt sich, dass die oben genannte Festlegung bei Reisenden mit einer privaten BahnCard 100 zu nicht vertretbaren Ergebnissen führt.

Vor diesem Hintergrund ist bei Nutzung einer BahnCard 100 abweichend von Ziffer 4.2.2 BbgBRKGVwV wie folgt zu verfahren:

Wenn eine Berechtigte oder ein Berechtigter aus dienstlichem Anlass und zur dienstlichen Nutzung eine von ihr oder ihm selbst erworbene BahnCard 100 einsetzt, können die fiktiven Anschaffungskosten der wirtschaftlichsten BahnCard (bspw. BahnCard 50) und die fiktiven Fahrkosten unter Verwendungen dieser BahnCard zum Ende der Gültigkeitsdauer der BahnCard 100 auf Antrag erstattet werden. Der Antrag kann bis sechs Monate nach Ablauf der BahnCard 100 gestellt werden.

Die fiktive Kostenerstattung im Gültigkeitszeitraum der BahnCard 100 darf den Anschaffungspreis der BahnCard 100 jedoch nicht überschreiten.

Für die steuerliche Behandlung ist Folgendes zu beachten:

Die nachträgliche fiktive Kostenerstattung kann bis zur Höhe der ersparten Reisekosten für Einzelfahrscheine, die für nachgewiesene dienstliche Fahrten ohne Nutzung der BahnCard 100 während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der BahnCard 100 steuerfrei erfolgen.

Für Inhaberinnen und Inhaber einer privaten BahnCard 25, einer privaten BahnCard 50 oder anderer Netz- und Zeitkarten findet dieses Rundschreiben keine Anwendung.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat mit Schreiben - D6-30201/7#2 - vom 19. September 2018 eine inhaltsgleiche Regelung zu Ziffer 4.2.2 BRKGVwV getroffen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. September 2018

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