Ergänzende Hinweise zu Nummer 5.4.2.2.1 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020 für das Jahr 2019 (Förderhöhen 2019)
Aktuelle Fassung
Gemäß Nummer 5.4.2.2.1 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020 vom 8. Dezember 2016 (ABl. 2017 S. 5) wird für das Jahr 2019 der folgende Höchstbetrag für die Förderung je Unterrichtsstunde festgelegt:
Für die Durchführung eines Kurses gemäß Nummer 2.2.2 wird bis zu 28 Euro pro nachgewiesene Unterrichtsstunde gefördert. Der Höchstbetrag gilt für die Kurse, die im Haushaltsjahr 2019 beginnen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 19. Juli 2018 | ABl./18, [Nr. 30], S. 646 | |
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