Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Einrichtung einer zentralen Staatsschutz-Kontakt- und Koordinierungsstelle für das Land Brandenburg

Historische Fassung

I.
Allgemeines

Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 haben sich die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte der Länder sowie der Generalbundesanwalt zum Zwecke einer konsequenten Verfolgung islamistischer Gefährder darauf verständigt, in den Ländern auf der Ebene der Generalstaatsanwaltschaften, die gemäß §§ 120, 142a Absatz 2 GVG für Staatsschutzstrafsachen zuständig sind, sogenannte Staatsschutz-Kompetenzzentren zu etablieren. Sie dienen den beteiligten Stellen als zentraler Ansprechpartner und Koordinator.

Gemäß Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt vom 8. November 2010 (GVBl. 2011 I Nr. 1) haben die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt für ihr Gebiet die in § 120 Absatz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Oberlandesgerichten zugewiesenen Aufgaben dem Kammergericht übertragen, sodass entsprechende Ermittlungsverfahren, sofern keine Zuständigkeit des Generalbundesanwalts besteht, von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geführt werden.

Sofern nach den geltenden Bestimmungen keine vorrangige Bearbeitungszuständigkeit des Generalbundesanwalts oder des Generalstaatsanwalts in Berlin besteht, obliegt die Umsetzung des Beschlusses vom 23. Mai 2017 zur Verfolgung islamistischer Gefährder im hiesigen Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Hierzu wird bei der hiesigen Behörde eine zentrale Staatsschutz-Kontakt- und Koordinierungsstelle eingerichtet (ZSt KK BB). Sie dient den beteiligten Stellen innerhalb und außerhalb des Landes Brandenburg nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen als zentraler Ansprechpartner für grundsätzliche, verfahrensunabhängige Fragestellungen aus den Bereichen der Terrorismus- und Extremismusbekämpfung und übernimmt insoweit notwendige Koordinierungsaufgaben.

Den Begriffen „Gefährder“ und „Relevante Personen“ liegen folgende bundeseinheitlich abgestimmte polizeifachliche Definitionen zugrunde:

Gefährder:

Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO (Strafprozessordnung), begehen wird.

Relevante Person:

Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle

  1. einer Führungsperson,
  2. eines Unterstützers/Logistikers,
  3. eines Akteurs

einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt,

oder

  1. es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt.

Für den hiesigen Geschäftsbereich treffe ich zur Umsetzung des Beschlusses vom 23. Mai 2017 und Konzentrierung einschlägiger Verfahren gegen Gefährder/Relevante Person (G/RP) aus dem islamistischen Spektrum nachfolgende Regelungen:

II.
Bearbeitungszuständigkeiten/Verfahrensbehandlung

bei den Staatsanwaltschaften des Landes

1.
Nach der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des § 74a GVG besteht eine Primärzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Potsdam für Ermittlungsverfahren, die Staatsschutzdelikte aus dem Katalog der Vorschrift zum Gegenstand haben.

Ist bei der Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren gegen G/RP wegen eines Staatsschutzdelikts anhängig, sind bei Personenidentität sämtliche im Geschäftsbereich geführten Ermittlungsverfahren, namentlich auch solche, die kein Staatsschutzdelikt zum Gegenstand haben, der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Prüfung der Übernahme vorzulegen.

2.
Besteht keine vorrangig zu beachtende Staatsschutzzuständigkeit (Ziff. 1), werden Ermittlungsverfahren gegen G/RP grundsätzlich in der politischen Abteilung der jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft konzentriert. Dies gilt für alle Ermittlungsverfahren, auch solche, die Delikte der allgemeinen Kriminalität zum Gegenstand haben.

3.
a)
Werden gegen eine/n G/RP mehrere Ermittlungsverfahren (ohne Staatsschutzbezug) bei verschiedenen Staatsanwaltschaften des Landes geführt, ist die Konzentration an einem Standort unter den Aspekten Verfahrensschwerpunkt, Wohnort, Fortschritt der Ermittlungen etc. zu prüfen. Die Abstimmung erfolgt unmittelbar zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften. Im Streitfall entscheidet der Generalstaatsanwalt.

b)
Ist ein Ermittlungsverfahren gegen eine/n G/RP anhängig, gegen den/die auch in anderen Bundesländern Ermittlungen geführt werden, ist Ziff. 5 des Beschlusses vom 23. Mai 2017 zu beachten. Etwa erforderliche Koordinierungsaufgaben obliegen dem Generalstaatsanwalt.

Sofern die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in Folge der Regelung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. November 2010 (GVBl. 2011 I Nr. 1) Ermittlungen gegen G/RP führt, sind dieser alle weiteren im Land Brandenburg gegen dieselbe Person geführten Ermittlungsverfahren zur Prüfung der Übernahme vorzulegen. Die Aktenvorlage erfolgt über den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg.

4.
Zur Sicherstellung einer etwa erforderlichen Verfahrenskoordinierung/-konzentration nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen ist jedenfalls mit Erstvorlage und vor der verfahrensabschließenden Entscheidung vom Dezernenten Einsicht in das ZStV zu nehmen.

III.
Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt

Brandenburg und Vorgangserfassung

1.
Anhand der vom Landeskriminalamt Brandenburg auf der Grundlage der oben genannten Definitionen erstellten und in jeweils aktueller Fassung an die Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Listen werden die darin benannten G/RP als solche im MESTA-System gekennzeichnet, sofern diese dort bereits als Beschuldigte erfasst sind. Hiernach wird die Liste - bei Ersterfassung von G/RP mit dem Hinweis auf bereits anhängige Verfahren - an die Staatsanwaltschaften des Landes weitergeleitet. Durch die Markierung ist sichergestellt, dass bei Eintragung neuer Verfahren gegen bereits in MESTA erfasste G/RP ein Systemhinweis zur Vorlage in der politischen Abteilung generiert wird.

2.
Im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewonnene Erkenntnisse, die für die polizeirechtliche Beobachtung des islamistischen Spektrums Bedeutung haben können, sind nach Maßgabe der strafprozessualen Ermittlungsvorschriften dem Ansprechpartner beim LKA Brandenburg - Leiter des zentralen Staatsschutzes o. V. i. A. - zeitnah unmittelbar zuzuleiten.

IV.
Berichtspflichten

Ungeachtet im Einzelfall bestehender Berichtspflichten nach BeStra fertigen die Leitenden Oberstaatsanwälte zu den Stichtagen 1. Februar und 1. August eines Jahres an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg auf dem Dienstweg zu erstattende Sammelberichte, die über den Fortgang sämtlicher in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich anhängigen Ermittlungsverfahren gegen G/RP Auskunft geben.

V.
Erreichbarkeit

Die Anschrift und Erreichbarkeit der ZSt KK BB lautet:

Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Zentrale Staatsschutz-Kontakt- und Koordinierungsstelle
- ZSt KK BB -
Steinstraße 61
14776 Brandenburg an der Havel

Telefonnummer: 03381 2082-0
Telefaxnummer: 03381 2082-190
E-Mail: ZSt-KK-BB@gsta.brandenburg.de

VI.
Inkrafttreten

Diese Rundverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Brandenburg an der Havel, den 9. April 2018

Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
In Vertretung

Larres

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. April 2018 JMBl/18, [Nr. 5], S. 42
Außer Kraft getreten am 16. Juli 2024 durch Rundverfügung vom 2. April 2024 JMBl/24, [Nr. 7], S. 58

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