Landesregierung Brandenburg

Hinweise zu Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz

Aktuelle Fassung
  1. Die Hinweise des Ministeriums des Innern „Rechtsbehelfsbelehrungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung/dem Verwaltungsverfahrensgesetz“ vom 28. Mai 2014 (ABl. S. 791) werden aufgehoben.
  2. Die bisherigen gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung haben sich nicht verändert. Daher haben gemäß § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dem Landesrecht unterliegende Behörden im Land Brandenburg in allgemeinen Verwaltungsverfahren, in denen keine besonderen Bestimmungen anzuwenden sind, in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung folgende Angaben vorzusehen:
  • statthafter Rechtsbehelf,
  • die Behörde/das Gericht, bei der/dem der Rechtsbehelf einzulegen ist,
  • deren/dessen Sitz (das heißt nur Angabe des Ortes),
  • die einzuhaltende Frist.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. Januar 2018 ABl./18, [Nr. 6], S. 200

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