Landesregierung Brandenburg

Anordnungen zum Antwaltsgericht und Anwaltsgerichtshof im Land Brandenburg

Aktuelle Fassung
  1. Der Anwaltsgerichtshof bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht hat zwei Senate.
  2. Bei dem Anwaltsgericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg bestehen zwei Kammern.
  3. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Behördenleitung werden der Präsident des Anwaltsgerichtshofs durch den Vorsitzenden des jeweils anderen Senats des Anwaltsgerichtshofs und der geschäftsleitende Vorsitzende des Anwaltsgerichts durch den Vorsitzenden der jeweils anderen Kammer des Anwaltsgerichts vertreten.
  4. Ehrenamtliche Richter, denen das Amt eines Vorsitzenden beim Anwaltsgerichtshof oder Anwaltsgericht übertragen ist, werden vor einem Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vereidigt.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 10. Februar 1992 (JMBl. S. 188) außer Kraft.

Potsdam, den 23. Juni 2017

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

Stefan Ludwig

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Juni 2017 JMBl/17, [Nr. 7], S. 54

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