Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr -
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 148 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) wird bekannt gemacht:
Der Prozentsatz im Sinne des § 148 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg beträgt für das Kalenderjahr 2016
3,19
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 15. März 2017 | ABl./17, [Nr. 13], S. 302 | |
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