Landesregierung Brandenburg

Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr -

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 148 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) wird bekannt gemacht:

Der Prozentsatz im Sinne des § 148 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg beträgt für das Kalenderjahr 2016

3,19

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. März 2017 ABl./17, [Nr. 13], S. 302

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen